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Fragen und Antworten: Unterstützung bei der Ausreise aus Afghanistan

11.06.2024 - Artikel

Mit dem Bundesaufnahmeprogramm ermöglicht die Bundesregierung besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen und ihren Familien eine Aufnahme in Deutschland. Wie läuft das Verfahren?

Seit der Machtübernahme der Taliban werden Menschen in Afghanistan u. a. wegen ihres Einsatzes für Demokratie und Menschenrechte, ihrer Zusammenarbeit mit den westlichen Staaten oder internationalen Organisationen oder aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung bedroht und verfolgt.

Über 34.000 Personen konnten mittlerweile in Deutschland einreisen. Darunter befinden sich über 20.300 Ortskräfte einschließlich Familienangehörigen sowie über 12.900 weitere besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen einschließlich Familienangehörigen (Stand: Mai 2024).

Uns erreichen zahlreiche Anfragen, wie die Bundesregierung konkret bei der Ausreise aus Afghanistan unterstützt. Antworten dazu bieten wir in diesem Katalog von Fragen und Antworten (FAQ), der fortlaufend aktualisiert wird.

Weitere Informationen zum Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan finden Sie auf der Webseite des Bundesaufnahmeprogramms.

FAQ

FAQ

Deutsche Staatsangehörige, Ortskräfte, die ab 2013 für deutsche staatliche Organisationen gearbeitet haben sowie Afghaninnen und Afghanen, denen die Bundesregierung aus Gründen der besonderen individuellen Gefährdung eine Aufnahme in Deutschland zugesagt hat.

An wen kann ich mich wenden?

FAQ

Deutsche Staatsangehörige, die sich weiterhin in Afghanistan aufhalten, werden dringend gebeten, sich unter https://krisenvorsorgeliste.diplo.de/ zu registrieren. Deutsche Staatsangehörige, die Nachbar- oder Drittstaaten erreichen, können dort nach Ankunft von unseren Botschaften konsularische Unterstützung erhalten. Konsularische Unterstützung innerhalb Afghanistans kann aktuell nicht gewährleistet werden.

Ferner können sich deutsche Staatsangehörige an den Bürgerservice des Auswärtigen Amts wenden: Telefon 030 5000 2000 oder Kontaktformular – in jedem Fall sollte aber die Registrierung unter https://krisenvorsorgeliste.diplo.de/ erfolgen.

Ortskräfte können grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden, wenn Sie eine der folgenden Arbeitskonstellationen vorweisen können:

  • Unmittelbare, direkte Anstellung bei einem deutschen Ressort, z. B. Auswärtiges Amt
  • Tätigkeit bei einer Institution der deutschen bilateralen Entwicklungszusammenarbeit und somit mittelbar für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
  • Tätigkeit bei einer Kulturmittlerorganisation (Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD), Goethe-Institut, Deutsche Welle) oder bei einer politischen Stiftung und somit mittelbare Tätigkeit für das Auswärtige Amt

Aus dieser Tätigkeit muss sich eine unmittelbare konkrete oder latente Gefährdung ergeben.

Es können nur Ortskräfte berücksichtigt werden, deren Beschäftigungsverhältnis nicht vor 2013 endete.

Die Gefährdungsanzeige muss gegenüber den ehemaligen bzw. bisherigen Arbeitgebern erfolgen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entwicklungszusammenarbeit ist beispielsweise das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zuständig. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr das Bundesministerium der Verteidigung.

Die Gefährdungsanzeige wird im Anschluss geprüft. Erst wenn diese Bewertung positiv erfolgt ist, kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufnahmeerklärung gem. § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) prüfen.

Das Auswärtige Amt arbeitet mit einem externen Dienstleister zusammen, der die Ortskräfte beim Aufnahmeverfahren unterstützt. Dazu zählen unter anderem die Zusammenstellung der notwendigen Daten und die Unterstützung beim Ausreiseprozess, wenn die Aufnahmezusage vorliegt. Die Aufnahme umfasst die Hauptperson sowie Kernfamilienmitglieder (d.h. ein Ehepartner / eine Ehepartnerin, oder einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin, sowie minderjährige ledige Kinder). Zudem können sonstige Familienangehörige Berücksichtigung finden, bei denen glaubhaft dargelegt wird, dass sie

  • in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder/und
  • sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der bei der Hauptperson aufgrund der Tätigkeit oder Vulnerabilität bestehenden konkreten Gefährdung steht.



Ansprechpartner für die Ortskräfte von EU, NATO, internationalen Organisationen und von Drittstaaten bleiben weiterhin die Organisationen bzw. Drittstaaten, für die sie tätig waren.

Informationen zur Frage, ob Mitarbeiter lokaler Organisationen, die von Deutschland finanzierte Projekte umgesetzt haben, im Rahmen des Ortskräfteverfahrens berücksichtigt werden können, erhalten die Beschäftigten von ihrem früheren Arbeitgeber.

Am 17.10.2022 startete das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan. Die meldeberechtigten Stellen können Afghaninnen und Afghanen für das Programm vorschlagen, die

  • sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder
  • die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren oder erfahren haben, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden.

Diese Gefährdung muss sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben In dessen Rahmen werden Schutzsuchende von meldeberechtigten Stellen für das Programm vorgeschlagen. Individuelle Bewerbungen für das Bundesaufnahmeprogramm sind nicht möglich.

Personen, die im Rahmen des Programms in Deutschland eine Aufnahmezusage erhalten haben, werden von der Bundesregierung bei der Ausreise unterstützt. Die Bundesregierung hat für die Kommunikation mit den Betroffenen einen externen Dienstleister beauftragt, der das weitere Verfahren koordiniert.

Afghaninnen und Afghanen, die ohne vorherige Absprache mit dem Dienstleister aus Afghanistan ausreisen, können in der Regel während des Transitaufenthalts in Pakistan nicht durch den Dienstleister unterstützt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass keine der meldeberechtigen Stellen und keine der am Verfahren beteiligten Institutionen für die Bearbeitung von Fällen oder Anfragen Geld verlangen wird: Fallen Sie daher nicht auf entsprechende Angebote rein.

Was mache ich, wenn ich in einem Nachbarstaat bin?

FAQ

Nach Ankunft in einem Nachbarstaat kann die zuständige deutsche Auslandsvertretung für deutsche Staatsangehörige, Ortskräfte und andere besonders Gefährdete sowie Mitglieder ihrer Kernfamilien Unterstützung leisten. Die betrifft die Unterstützung bei der Weiterreise und, wo erforderlich, die Ausstellung von Dokumenten, die für die Einreise nach Deutschland erforderlich sind sowie die Information der Bundesländer, um eine Zuteilung auf eine Erstaufnahmeeinrichtung sicherzustellen. Dafür ist es aber erforderlich, dass den Ortskräften und besonders Gefährdeten sowie ihren mitausreisenden Familienmitgliedern zuvor von der Bundesregierung die beabsichtigte Aufnahme mitgeteilt wurde. Bei Ortskräften erfolgt dies in der Regel durch den ehemaligen bzw. bisherigen Arbeitgeber, bei besonders Gefährdeten durch einen externen Dienstleister im Auftrag des Auswärtigen Amts.

Unsere Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten und der Region bieten auf ihren Webseiten dazu weiterführende Hinweise:

Grundsätzlich gilt, dass Ortskräfte und besonders Gefährdete, für die eine Aufnahmeerklärung vorliegt, an allen deutschen Auslandsvertretungen ein Visum beantragen können.

Weitere Themen und Fragen

FAQ

Für Ortskräfte sind weiterhin die Arbeitgeber zuständig. Ortskräfte, denen bisher noch nicht die beabsichtigte Aufnahme mitgeteilt wurde, setzen sich hierzu mit ihrem früheren Arbeitgeber in Verbindung, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits vor 2013 endete. Für die Kommunikation mit ehemaligen Ortskräften, die eine Gefährdungsanzeige gestellt haben, arbeitet das Auswärtige Amt mit einem externen Dienstleister zusammen. Über diesen werden u. a. die erforderlichen Daten abgefragt.

Für die Kommunikation mit besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen arbeitet die Bundesregierung mit einem externen Dienstleister zusammen. Dieser informiert die betreffenden Personen, sobald für sie eine Aufnahmezusage erfolgt ist. Personen, die im Rahmen des Programms in Deutschland aufgenommen werden sollen, werden von der Bundesregierung bei der Ausreise unterstützt. Der von der Bundesregierung beauftragte Dienstleister koordiniert das weitere Verfahren und fragt gegebenenfalls weitere erforderliche Daten ab.

Keine der meldeberechtigen Stellen und keine der am Verfahren beteiligten Institutionen wird für die Bearbeitung von Fällen oder Anfragen Geld verlangen: Seien Sie daher misstrauisch gegenüber entsprechenden Angeboten! Bitte beachten Sie, dass die Aufnahmezusage gemäß Aufnahmeanordnung unter dem Vorbehalt erteilt wird, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird und keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse vorliegen bzw. bekannt werden.

Pauschale Angaben zur Bearbeitungsdauer sind nicht möglich und richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan um ein strukturiertes Aufnahmeverfahren und keinen ad-hoc Evakuierungsmechanismus handelt. Das Verfahren zur Aufnahme und auch das Ausreiseverfahren im Fall der Aufnahme kann daher – je nach den Umständen des Einzelfalls – einige Zeit in Anspruch nehmen. Insbesondere fehlende Informationen und Dokumente zu den Fällen können hierbei jedoch Verzögerungen verursachen.

Diejenigen Afghaninnen und Afghanen, zu deren Aufnahme in Deutschland die Bundesregierung grundsätzlich bereit ist, werden vom Auswärtigen Amt über einen externen Dienstleister kontaktiert und per E-Mail darüber informiert. Diese Emails sind u. a. aus Datenschutzgründen und auch für den Schutz der vulnerablen Betroffenen nicht personalisiert. Sie enthalten jedoch ein Aktenzeichen, wodurch – etwa bei Visumvorsprache – eine persönliche Zuordnung möglich ist.

Die Bundesregierung und die internationale Staatengemeinschaft unterstützen viele Hilfsorganisationen, die in Afghanistan Menschen in Not helfen. Diese Hilfsorganisationen sind in fast allen Landesteilen tätig. Je nach Wohnort empfehlen wir, sich an eine der dort ansässigen lokalen oder internationalen Organisationen zu wenden.

Nach Ausreise nach Deutschland können keine weiteren Familienangehörigen mehr in die Aufnahmezusage einbezogen werden.

In diesen Fällen kann ein Familiennachzug in Betracht kommen. Für die Einreise von Familienangehörigen von Afghaninnen und Afghanen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, gelten die allgemeinen Regelungen des Familiennachzugs. Der Familiennachzug kann sowohl an der Botschaft in Islamabad, als auch an der Botschaft in Teheran beantragt werden. Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten der Auslandsvertretungen.

Anträge für ein Visum zur Familienzusammenführung von Antragstellenden mit gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan können bei den Deutschen Botschaften in Islamabad und Teheran gestellt werden. Auf der Webseite der Deutschen Botschaft Kabul finden sich konkrete Hinweise zum Ablauf des Verfahrens.

Zur Durchführung des Visumverfahrens arbeiten die Botschaften in Islamabad und Teheran eng mit den lokalen Büros der IOM im Rahmen des Family Assistance Programms zusammen. Die Antragstellenden werden zum Zwecke der Terminvereinbarung kontaktiert und bei der Zusammenstellung ihres Visumantrags beraten und unterstützt.

Eine Visumbeantragung an der Botschaft in New Delhi ist für Personen, die sich noch in Afghanistan aufhalten, derzeit nicht möglich.

Afghanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Afghanistan, die ein Visum zum Arbeiten oder Studieren in Deutschland beantragen möchten, können ihr Visum ausschließlich an der Deutschen Botschaft in Islamabad beantragen.

Visa für kurzzeitige Einreisen in Deutschland, sogenannte Schengenvisa, können an den Botschaften in Islamabad und Neu Delhi und zusätzlich an den Generalkonsulaten in Istanbul und Dubai beantragt werden.

Wurde der Antrag für ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland bereits bei der zuständigen Auslandsvertretung abgegeben, bitten wir um Geduld. Diese Verfahren können sich angesichts der schwierigen Rahmenbedingungen, den notwendigen Prüfverfahren und der hohen Nachfrage mehrere Monate hinziehen. Die Visastelle kommt im Laufe des Verfahrens auf Sie zurück, wenn die Entscheidung über den Antrag gefallen oder eine Frage klärungsbedürftig ist.

Die Ausreise zur Abholung eines erteilten Visums muss individuell erfolgen. Dabei muss auch die individuelle Risikoabwägung, sich beispielweise über den Landweg in einen Nachbarstaat zu begeben, in Abhängigkeit von den persönlichen Umständen von den Betroffenen selbst vorgenommen werden.

Sobald Sie aus Afghanistan ausreisen konnten, wenden Sie sich bitte mit ihrem Reisepass und der Bestätigung, dass für Sie ein Visum zur Abholung bereit liegt, an die deutsche Auslandsvertretung an Ihrem derzeitigen Aufenthaltsort. Dort wird man Ihnen helfen, das für Sie bereit liegende Visum zu erhalten bzw. Sie über das weitere Vorgehen informieren.

Für Ortskräfte sind weiterhin die ehemaligen bzw. bisherigen Arbeitgeber die zuständigen Ansprechpartner.

In die Aufnahmeerklärung ehemaliger Ortskräfte können grundsätzlich nur die Mitglieder der sogenannten Kernfamilie, also ein Ehepartner und die eigenen, minderjährigen, ledigen Kinder einbezogen werden. Ausnahmen sind in Härtefällen von dem jeweiligen Ressortbeauftragten in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und zu begründen.


Die Aufnahme umfasst die Hauptperson sowie Kernfamilienmitglieder (ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin, minderjährige ledige Kinder) oder einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin. Zudem können in besonderen Ausnahmefällen Familienangehörige Berücksichtigung finden, bei denen glaubhaft dargelegt wird, dass sie

  • in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder/und
  • sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der bei der Hauptperson aufgrund der Tätigkeit oder Vulnerabilität bestehenden konkreten Gefährdung steht.

Neben dem Bund können auch die Länder Programme für humanitäre Aufnahmen auflegen. § 23 Absatz 1 AufenthG sieht zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit vor, dass die entsprechenden Landesaufnahmeanordnungen des Einvernehmens des BMI bedürfen.

Das BMI hat sein Einvernehmen zu Landesaufnahmeprogrammen der Länder Thüringen, Berlin, Hessen und Bremen erteilt. Informationen zu diesen Programmen finden sich auf den Webseiten der jeweiligen Länder. Insbesondere Landesaufnahmeprogramme für afghanische Staatsangehörige mit Verwandten in Deutschland können in Ergänzung zum Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan einen wichtigen Beitrag dazu leisten, afghanischen Staatsangehörigen Schutz zu gewähren. Eine Voraussetzung dafür ist aber, dass deren Angehörige oder Dritte bereit sind, den Aufenthalt in Deutschland zu finanzieren. Als Nachweis muss eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgegeben werden.

Afghanische Staatsangehörige, die bereits über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, können mit diesem nach Deutschland einreisen. Für die Einreise von afghanischen Staatsangehörigen in Nachbarstaaten oder Drittstaaten sind dabei die die jeweiligen Einreisebestimmungen dieser Staaten zu beachten. Sollte Ihr Aufenthaltstitel bald ablaufen, wenden Sie sich bitte zeitnah an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

Sollte der Aufenthaltstitel abgelaufen sein, können sich afghanische Staatsangehörige an unsere Auslandsvertretungen in Islamabad oder Neu Delhi wenden, um ein Visum zur Wiedereinreise zu beantragen.

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