Ablehnung aufgrund fehlender Rückkehrbereitschaft
Die Bereitschaft des Antragstellers zur Rückkehr in sein Heimatland ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung jeglichen Besuchsvisums. Da die zuständige Auslandsvertretung hier eine Prognoseentscheidung treffen muss, ist sie auf Indizien angewiesen. Es ist zu prüfen, ob der jeweilige Antragsteller gute Gründe glaubhaft darlegen kann, tatsächlich in sein Heimat- bzw. Wohnsitzland zurückkehren zu wollen.
Zu den objektiven Anhaltspunkten auf die sich die Auslandsvertretungen in dieser Hinsicht stützen können, gehören Angaben und Nachweise zu familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Heimatland unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation der jeweiligen Antragsteller.
Als Nachweis der wirtschaftlichen Verwurzelung können u. a. Arbeits-, Verdienst-, Urlaubs-, Sozialversicherungs-, Studienbescheinigungen sowie Unterlagen über größere Vermögenswerte wie z. B. Immobilienbesitz im Heimat- bzw. Wohnsitzland dienen. Familiäre Bindungen lassen sich z. B. durch Belege über die Betreuung minderjähriger, im Haushalt des Antragstellers lebender Kinder, über die die elterliche Sorge ausgeübt wird oder andere pflegebedürftige Angehörige darlegen.
Auf den Merkblättern der Visastellen finden Sie Hinweise zu den in den jeweiligen Ländern zur Vorlage geeigneten Dokumenten.
Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung sichert zwar der öffentlichen Hand die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt zu, ist jedoch nicht geeignet, eine Sicherheit für die Rückkehr des Gastes in sein Heimatland zu bieten. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rückkehrbereitschaft kann vielmehr nur den objektiven Lebensumständen des Antragstellers selbst entnommen werden.
Ein Visum kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen eine glaubhafte Rückkehrperspektive ergibt.
Der Visumantrag der von mir eingeladenen Person ist abgelehnt worden. Wie kann ich weiter vorgehen?