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Die eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

ein Muster einer eID-Karte

Die neue eID-Karte, © Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

24.01.2022 - Artikel

Am 01.11.2019 ist das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz bzw. eIDKG) in Kraft getreten. Ab dem 01.11.2021 stellen auch die Auslandsvertretungen eID-Karten aus.

Allgemeine Informationen

Mit der eID-Karte können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie EWR-Angehörige digital Behördengänge sowie Geschäftliches erledigen, so wie dies mit der Online-Ausweisfunktion des deutschen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels möglich ist.

Bitte beachten Sie, dass die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion nur für digitale Dienstleistungen bestimmt ist. Sie ersetzt nicht den anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis für die Identifizierung, bspw. auf Reisen. Die eID-Karte kann daher in keinem Fall als hoheitliches Reisedokument verwendet werden.

Wer kann eine eID-Karte beantragen?

  • Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und
  • Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen),

die

  • nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen

und

  • mindestens 16 Jahre alt sind.

Diese Unterlagen benötigen Sie zur Beantragung

Zur Beantragung Ihrer eID-Karte benötigen Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular sowie das von Ihrem Heimatstaat ausgestellte und gültige Identitätsdokument, z. B. einen Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis).

In dem Chip der eID-Karte wird auch Ihre Anschrift gespeichert. Daher müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nachweisen, z.B. mit einer Aufenthalterlaubnis, Meldebescheinigung, Mietvertrag, u.a.. Weitere beizubringende Unterlagen können bei Bedarf nachgefordert werden.

Genauere und weitergehende Informationen auch zur gegebenenfalls notwendigen Terminvereinbarung finden Sie auf der Webseite der für Ihren Wohnort zuständigen Auslandsvertretung. Die zuständige Auslandsvertretung können Sie über den Konsulatfinder ermitteln.

Gültigkeitsdauer und Gebühren

Die eID-Karte wird mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und gegen eine Gebühr von 37,00€ ausgegeben (im Regelfall zahlbar in der jeweiligen Landeswährung).

Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Sie können vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue eID-Karte beantragen. Hierzu ist der Nachweis eines begründeten Interesses erforderlich.

Weitere nützliche Links und Informationen

  1. Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz bzw. eIDKG)
  2. Informationen zur eID-Karte auf der Webseite des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
  3. Weiterführende Informationen zum Online-Ausweisen auf dem Personalausweisportel des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
  4. Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (nur Englisch)
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