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Reisepässe und Personalausweise

12.09.2024 - Artikel
Reisepass
Reisepass der Bundesrepublik Deutschland © dpa

Passpflicht

Bei Reisen ins Ausland muss für den Grenzübertritt grundsätzlich ein Reisepass mitgeführt werden. Der deutsche Personalausweis reicht in der Regel für die Einreise in Länder außerhalb der EU nicht aus. Insbesondere kann sich ein Reisender, der ohne gültigen Reisepass aus Deutschland ausgereist ist, nicht darauf verlassen, dass er ohne Reisepass in sein Zielland einreisen oder nach Deutschland zurückkehren kann.

Der elektronische Reisepass (Pass mit bordeauxrotem Einband mit nicht sichtbarem Chip im Passdeckel) ist zehn Jahre gültig. Bei Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer sechs Jahre. Der Pass kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht verlängert werden.

Allgemeine Informationen zu Ausweisen und Pässen finden Sie auf der Website des Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

Der Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Vor dem 1. Januar 2024 ausgestellte bzw. beantragte Kinderreisepässe sind grundsätzlich bis zum aufgedruckten Datum des Gültigkeitsendes gültig. Sie können jedoch nicht mehr verlängert werden.

Der Kinderreisepass wird von einigen (wenigen) Ländern nicht zur Einreise bzw. visumfreien Einreise anerkannt (z. B. USA). Sollten Sie mit einem Kinderreisepass verreisen wollen, prüfen Sie bitte in den Reise- und Sicherheitshinweisen, unter dem Punkt „Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige“, ob die Bestimmungen Ihres Reiselandes die Einreise von Kindern mit Kinderreisepässen zulassen.

Wichtiger Hinweis für Doppelstaater

Bei Doppelstaatern (Erwachsene und Kinder) ist zu beachten, dass nach internationaler Übung

  • die Einreise nach und die Ausreise aus Deutschland nur mit deutschem Reisepass oder Passersatz, z.B. Personalausweis
  • die Einreise in und die Ausreise aus dem anderen Staat (dessen Staatsangehörigkeit die Betreffenden ebenfalls besitzen) nur mit den nationalen Dokumenten des anderen Staates

erfolgen sollte.

Pass- oder Personalausweisverlust im Ausland

Im Falle des Verlustes von Ausweispapieren bei Auslandsreisen stellen die Konsularabteilungen der Botschaften und Generalkonsulate sowie einige Honorarkonsularbeamte Reiseausweise als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus. Diese Dokumente werden für die Dauer der Rückreise nach Deutschland, ggf. via Transitstaaten, höchstens aber für einen Monat ausgestellt. Falls der Aufenthalt im Ausland länger dauert oder eine Weiterreise in andere Länder geplant ist, können die Auslandsvertretungen auch vorläufige Reisepässe ausstellen.

Für die Ausstellung eines Passersatzes benötigen Sie als Nachweis für den Dokumentenverlust eine polizeiliche Verlustanzeige. Des Weiteren erleichtern Fotokopien der verlorenen Ausweispapiere die Ausstellung des Passersatzes und auch Rückfragen bei Ihrer Passbehörde in Deutschland. Da an Wochenenden und Feiertagen Behörden in Deutschland für die erforderlichen Rückfragen nicht erreichbar sind, müssen Sie damit rechnen, dass eine Ausstellung erst am nächsten Werktag möglich ist.

Einige Staaten verlangen für die Ausreise den Einreisestempel als Nachweis der legalen Rückkehr. In diesen Fällen muss bei Passverlust ein Ausreisevisum des fremden Staates beschafft werden, was die Weiterreise zusätzlich verzögern kann.

Reisepässe für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland

Zuständig für die Passausstellung im Ausland ist in der Regel diejenige deutsche Auslandsvertretung (Konsularabteilung einer Botschaft oder eines Generalkonsulats), in deren Amtsbezirk Sie sich dauerhaft aufhalten. Einige wenige Botschaften und Generalkonsulate nehmen allerdings keine Aufgaben als Passbehörde wahr. Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite der für Ihren Wohnort zuständigen Auslandsvertretung. Um Ihnen weite Anreisewege zu ersparen, bieten auch bei einige Honorarkonsularbeamte die Entgegennahme von Passanträgen und Weiterleitung an die zuständige Auslandsvertretung gegen eine Zusatzgebühr an. Die Anschriften der deutschen Auslandsvertretungen und Honorarkonsularbeamten finden Sie hier: Deutsche Auslandsvertretungen in Ihrem Reiseland

Pässe müssen in der Auslandsvertretung grundsätzlich persönlich beantragt werden. Die entsprechenden Antragsformulare und Informationen über die vorzulegenden Dokumente finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Auslandsvertretung. Das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei der Passbehörde ist zur elektronischen Fingerabdruckerfassung und zum Zwecke einer sicheren Identifizierung erforderlich. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten scheidet damit in der Regel aus.

Gebühren

Für einen Reisepass wird gemäß § 15 Passverordnung immer eine Grundgebühr erhoben, die vom Alter abhängt. Für Zusatzleistungen können Zuschläge anfallen.

Die Grundgebühr für einen Reisepass beträgt für

Personen ab 24 Jahren: 70,00 Euro (10 Jahre gültig)
Personen unter 24 Jahren: 37,50 Euro (6 Jahre gültig)

Für die Beantragung eines biometrischen Reisepasses im Ausland kommt aufgrund des erhöhten Aufwands zur Grundgebühr ein sogenannter Auslandszuschlag in Höhe von 31 Euro hinzu.

Für weitere Zusatzleistungen fallen weitere Zuschläge an. So erhöht sich die Gebühr im Einzelfall, beispielsweise wenn

  • der Pass bei einer örtlich unzuständigen Passbehörde beantragt wird,
  • der Reisepass im Expressverfahren beantragt wird,
  • der Reisepass mit 48 Seiten (statt der üblichen 32 Seiten) beantragt wird,
  • die Pass(ersatz)ausstellung auf Veranlassung des Passbewerbers außerhalb der Dienstzeiten erfolgt.

Im Einzelfall können zusätzlich Auslagen erhoben werden.

Da die Gebühren in Nicht-Euro-Ländern in Landeswährung erhoben werden, können Schwankungen durch sich ändernde Umrechnungskurse eintreten.

Bearbeitungsdauer

Biometrische Reisepässe werden für alle Passbehörden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und über die Zentrale des Auswärtigen Amts in Berlin an die Auslandsvertretungen geschickt. Deshalb liegen zwischen Antragstellung und Aushändigung mehrere Wochen. Eine rechtzeitige Antragstellung wird empfohlen. Bitte beachten Sie, dass einige Auslandsvertretungen ein Terminvergabesystem benutzen und es hier zu Wartezeiten kommen kann.

Antragsformulare, Angaben zu Gebühren, Wartezeiten und Terminvereinbarungen finden Sie auf der Internetseite Ihrer Auslandsvertretung.

Webseiten der deutschen Auslandsvertretungen

Personalausweise für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland

Seit Januar 2013 bieten viele deutsche Auslandsvertretungen die Dienste einer Personalausweisbehörde an. Seit November 2022 ist dies auch an Auslandsvertretungen, die bisher nur zur Passbehörde bestimmt waren, möglich. Das bedeutet, dass Deutsche ohne Wohnsitz im Inland an der für sie zuständigen Auslandsvertretung Personalausweise beantragen, ändern oder als verloren melden können. Sie können auch die elektronischen Zusatzfunktionen des Personalausweises aktivieren lassen oder die persönliche PIN ändern.

Gebühren

Für einen Personalausweis wird gemäß § 1 Personalausweis- und eID-Karte-Gebührenverordnung immer eine Grundgebühr erhoben, die vom Alter abhängt. Für Zusatzleistungen können Zuschläge anfallen.

Die Grundgebühr für einen Personalausweis beträgt für

Personen ab 24 Jahren: 37,00 Euro (10 Jahre gültig)
Personen unter 24 Jahren: 22,80 Euro (6 Jahre gültig)

Für die Beantragung eines Personalausweises im Ausland kommt aufgrund der erhöhten Aufwände zur Grundgebühr ein so genannter Auslandszuschlag in Höhe von 30 Euro hinzu. Dieser Auslandszuschlag wird zum 1. November 2024 ebenfalls erhöht auf dann 41 Euro.

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