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Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst
Wehrdienst / Bundesfreiwilligendienst
Antworten auf die häufigsten Fragen
Wie verändert das Wehrpflichtgesetz in der Fassung des Wehränderungsgesetzes 2011 die Wehrpflicht?
Aufgrund § 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) ist die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Frieden seit 1. Juli 2011 ausgesetzt.
Damit ist die Wehrpflicht zwar nicht abgeschafft; diese lebt jedoch nur auf, wenn der grundgesetzlich geregelte Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt wird.
Ich möchte freiwilligen Wehrdienst leisten. Unter welchen Bedingungen kann ich das?
Die Aussetzung der Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes geht mit der Fortentwicklung des freiwilligen Wehrdienstes einher. Dieser bietet Männern und Frauen die Möglichkeit, im militärischen Bereich staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sich ein persönliches Bild von der Bundeswehr zu machen, ohne sich als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zu verpflichten.
Der freiwillige Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und einem bis zu 17 Monate dauernden zusätzlichen Wehrdienst.
Nach § 58h Absatz 2 Soldatengesetz kann die Soldatin oder der Soldat während der anfänglichen Probezeit von 6 Monaten zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist diese oder dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen
Was bedeutet die Aussetzung der Verpflichtung zum Ableisten des Grundwehrdienstes für den Zivildienst? Was ist der Bundesfreiwilligendienst?
Mit der Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht keine Notwendigkeit mehr für einen Ersatzdienst. Demzufolge wurde der Zivildienst ebenfalls ausgesetzt.
Zeitgleich mit der Aussetzung wird ein Bundesfreiwilligendienst eingeführt, der - ergänzend zum Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und zum Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) - möglichst viele Menschen für ein soziales Engagement und den Einsatz für die Allgemeinheit gewinnen soll. Der Bundesfreiwilligendienst steht Männern und Frauen jeden Alters nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht offen. Eine Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst, der auch Ausländerinnen und Ausländern offen steht (s.u.), ist in sozialen Einrichtungen, aber auch in anderen Bereichen wie Umweltschutz, Sport und Kultur im Inland möglich und hat eine Regeldauer von einem Jahr.
Besteht die Möglichkeit, den Bundesfreiwilligendienst im Ausland durchzuführen?
Der Bundesfreiwilligendienst kann nicht im Ausland abgeleistet werden. Für Auslandseinsätze stehen das FSJ-Ausland, der Internationale Jugendfreiwilligendienst sowie weiterhin auch der so genannte „Andere Dienst im Ausland (ADiA)“ zur Verfügung.
Können Ausländer/-innen am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen?
Auch Ausländer/innen können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
Ich habe eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten neben der deutschen – muss ich nun in meinen anderen Heimatstaat Wehrdienst leisten?
Ob die Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes in Deutschland in den Staaten mit weiterhin bestehender Wehrpflicht zur Einberufung führt, muss ebenso wie die Anerkennung des Bundesfreiwilligendienstes als Wehrersatz bei den zuständigen Wehrbehörden des jeweiligen Staates erfragt werden.
Ich will in der Armee eines anderen Landes Wehrdienst leisten, was muss ich beachten?
Deutsche (Männern und Frauen), die freiwillig in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen, eintreten, ohne zuvor eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle erhalten zu haben, verlieren nach § 28 Staatsangehörigkeitsgesetz automatisch kraft Gesetzes ihre deutsche Staatsangehörigkeit. Das BMVg hat die Entscheidung über Anträge auf Zustimmung nach § 28 StAG dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Köln übertragen.
Seit dem 06.07.2011 gilt die Zustimmung als erteilt für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit von
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
- Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
- Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder
- Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung
besitzen und in einem dieser Staaten Wehrdienst leisten (Bundesanzeiger Nr. 98 vom 5. Juli 2011 S. 2379).
Auskünfte in Einzelfällen gibt neben der zuständigen deutschen Auslandsvertretung das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, zum Bundesfreiwilligendienst das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).