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Grundrechtsschutz in der EU

11.03.2021 - Artikel

Die Europäische Union ist eine Werte- und Rechtsgemeinschaft. Sie gründet sich auf Grundwerte wie Freiheit, Demokratie und die Wahrung der Menschenrechte.


Mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurden die EU-Grundrechte erstmals umfassend niedergelegt und so für die Unionsbürger sichtbarer und verständlicher gemacht.

Die Charta wurde auf dem Europäischen Rat von Nizza am 7. Dezember 2000 erstmals feierlich proklamiert. Mit dem Vertrag von Lissabon ist sie im Jahr 2009 rechtsverbindlich geworden. Die Charta bindet die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, und bei der Durchführung des Rechts der Union auch die Mitgliedstaaten. Der Schutz der EU-Grundrechte durch die Charta greift komplementär zum nationalen Grundrechtsschutz in den Mitgliedstaaten, der in Deutschland insbesondere durch das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht gewährleistet wird.

Europäische Grundrechtecharta
Europäische Grundrechtecharta © Council of the EU

Anders als viele nationale Verfassungen ist die Charta ein vergleichsweise junges Menschenrechtsdokument. Sie enthält deshalb viele Rechte, die in nationalen Verfassungen oft nicht ausdrücklich genannt sind. So wird beispielsweise das Recht auf körperliche Unversehrtheit in der Charta auch mit Blick auf Fragen wie das Verbot reproduktiven Klonens ausdifferenziert. Auch Herausforderungen wie der Schutz personenbezogener Daten und Umwelt- und Verbraucherschutz finden sich in der Charta wieder. Hinzu kommt, dass die Charta als Grundrechtekatalog der EU Rechte umfasst, die EU-spezifisch sind. Nur exemplarisch genannt seien hier das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, das Recht auf Zugang zu EU-Dokumenten, das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen zu befassen, oder das Recht, sich in der Union frei zu bewegen und aufzuhalten.

Um dazu beizutragen, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu gewährleisten, wurde 2007 die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte eingerichtet. Diese Agentur hat die Aufgabe, die relevanten Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte zu unterstützen. Zu ihren Aufgaben gehören die Erfassung und Analyse verlässlicher Daten zum Thema Grundrechte, die Erstellung von Gutachten und Bereitstellung von Fachwissen, die Publikation eines jährlichen Grundrechteberichts oder auch die Förderung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft zu Grundrechtsfragen.

Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

Deutschland unterstützt auch einen möglichst baldigen Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Zwar gehören die Rechte und Freiheiten aus der EMRK schon heute zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, und alle 27 EU-Mitgliedstaaten gehören dem Europarat und der EMRK an, so dass sie einzeln der Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unterliegen. Nach dem Beitritt der EU wäre es aber zudem möglich, auch Beschwerden gegen die EU als solche vor dem EGMR zu erheben.

Mit dem Vertrag von Lissabon hat sich die Europäische Union zum Beitritt zur EMRK verpflichtet. Rechtlich ist die Union aber gleichermaßen verpflichtet, beim Beitritt dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts erhalten und die Zuständigkeiten und Befugnisse ihrer Organe unberührt bleiben. Diese anspruchsvollen europarechtlichen Vorgaben hat der EuGH in einem Gutachten bekräftigt, in dem er den damaligen Entwurf der Beitrittsübereinkunft für nicht unionsrechtskonform erkannte. Aus diesem Grund kam es zunächst zu Verzögerungen des Beitrittsprozesses.

Während der deutschen Ratspräsidentschaft 2020 konnten die Verhandlungen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten des Europarats über den Beitritt dann wieder aufgenommen werden.

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