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Gleiche Rechte für alle – Bundesregierung verabschiedet LSBTI-Inklusionskonzept
Flagge zeigen im AA im Juni 2020, © AA
Die Bundesregierung hat heute (03.03.) das Konzept für die Inklusion von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI) für die Auswärtige Politik und Entwicklungszusammenarbeit verabschiedet.
Diskriminierung und Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität existieren in allen Gesellschaften. Oft werden sie verstärkt durch andere Formen von Gewalt, Hass und Diskriminierung, zum Beispiel aufgrund von Ethnizität, Alter, Religion oder Behinderungen. Die COVID-19-Pandemie hat die Lage für LSBTI-Personen weltweit weiter verschärft.
Konzept in engem Austausch mit der Zivilgesellschaft erarbeitet
Das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung haben deswegen im engen Austausch mit der Zivilgesellschaft ein LSBTI-Inklusionskonzept erarbeitet. Das Konzept sieht vor, dass die Menschenrechte von LSBTI-Personen in der Außenpolitik und Entwicklungszusammenarbeit konsequent berücksichtigt werden. Es soll zivilgesellschaftliche Organisationen stärken, die sich lokal, regional, überregional oder international für die Menschenrechte von LSBTI-Personen und gegen die Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität einsetzen. Dabei greift das Konzept zentrale Forderungen der Zivilgesellschaft auf, wie etwa LSBTI-Themen in den Kontext der Menschenrechte einzubetten oder auf die besondere Schutzwürdigkeit von Minderjährigen einzugehen.
Das Inklusionskonzept setzt die Zusage der Bundesregierung im Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus um und trägt dazu bei, die Sustainable Development Goals zu erreichen, insbesondere das zentrale Leitprinzip der Agenda 2030 – „Leave no one behind“. Die Bundesregierung nimmt im internationalen menschenrechtlichen Dialog eine Vorreiterrolle für die Gewährleistung der Menschenrechte von LSBTI-Personen ein.
Menschenrechtliche Grundlagen für die LSBTI-Inklusion in der Auswärtigen Politik
Menschenrechte sind unteilbar und gelten universell. Eine Diskriminierung von LSBTI-Personen ist mit Art. 3 des deutschen Grundgesetzes nicht vereinbar. Auf EU-Ebene enthält Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention ebenfalls ein allgemeines Diskriminierungsverbot. Zudem verbietet die Europäische Grundrechtscharta in Art. 21 ausdrücklich Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung.
Auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte verbieten die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität als „Diskriminierung hinsichtlich des sonstigen Status“ (Art. 26, Art. 2 Abs.1 Zivilpakt, Art. 2 Abs. 2 Sozialpakt). Auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 2) sowie dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (insbes. Art. 2) findet sich der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Der VN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hat sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität als verbotene Diskriminierungsgründe inzwischen in seinen Allgemeinen Bemerkungen Nr. 20, 22 und 23 konkret benannt.