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Antworten auf Fragen, die häufig von Bewerber*innen zum Auswärtigen Dienst gestellt werden

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Antworten auf Fragen, die häufig von Bewerber*innen zum Auswärtigen Dienst gestellt werden

Höherer Dienst, gehobener Dienst, mittlerer Dienst, Fremdsprachenassistent*in - Was sind die Unterschiede und welche Laufbahn ist für mich geeignet?

Im höheren Auswärtigen Dienst gestalten Sie deutsche Außenpolitik mit. Wesentliche Voraussetzung für den Einstieg ist ein mindestens mit einem Master oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium.

Im gehobenen Auswärtigen Dienst sind Sie als Sachbearbeiter*in an den deutschen Auslandsvertretungen und im Auswärtigen Amt in den verschiedensten Bereichen tätig. Wesentliche Voraussetzung für den Einstieg ist das Abitur oder eine Fachhochschulreife.

Im mittleren Auswärtigen Dienst sind Sie im Verwaltungsbereich der deutschen Auslandsvertretungen und des Auswärtigen Amts eingesetzt. Wesentliche Voraussetzungen sind ein mittlerer Bildungsabschluss (z.B. Realschulabschluss) oder Hauptschulabschluss mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung (z.B. im kaufmännischen Bereich).

Als Fremsprachenassistent*in sind Sie hauptsächlich für das Sekretariatsmanagement der deutschen Auslandsvertretungen und des Auswärtigen Amts zuständig. Wesentliche Voraussetzungen sind mindestens mittlere Reife oder entsprechende Vorbildung sowie vorzugsweise eine Ausbildung als Europasekretär*in, Fremdsprachenkorrespondent*in o.ä..

Über die rein formalen Vorbildungsvoraussetzungen hinaus sollte bei der Entscheidung, für welche Laufbahn Sie sich bewerben, vor allem das Berufsbild ausschlaggebend sein. So erwarten Sie z.B. im gehobenen Dienst im Vergleich zum mittleren Dienst ein anderes Tätigkeitsfeld, mehr Personalführungsaufgaben und mehr Kontakte nach außen. Die Beschäftigten der oben genannten vier Fachlaufbahnen unterliegen alle der sogenannten Rotation, das bedeutet, sie wechseln im Abstand von etwa drei bis vier Jahren das Land, in dem sie arbeiten und den Arbeitsplatz.

Überlegen Sie sich Ihre Entscheidung deshalb gut, informieren Sie sich gründlich und vergleichen Sie die Darstellungen der Berufsbilder der verschiedenen Laufbahnen.

Darüber hinaus stellt das Auswärtige Amt auch einzelne freie Bewerber*innen ein, zum Beispiel als Dolmetscher*innen und Übersetzer*innen, Haustechniker*innen oder Schalterkräfte in den Pass- und Visastellen. Konsultieren Sie hierfür bitte die Stellenangebote des Auswärtigen Amts und die Webseiten der deutschen Botschaften und Konsulate im Ausland.

Werden bei einer Versetzung ins Ausland persönliche Interessen oder familiäre Belange berücksichtigt?

So weit wie möglich ja. Das Personalreferat bemüht sich bei der Postenplanung, die familiären Rahmenbedingungen sowie die konkreten fachlichen und örtlichen Postenwünsche zu berücksichtigen.

Die Mitarbeiter*innen des Auswärtigen Dienst erhalten etwa ein Jahr vor dem Versetzungstermin eine Liste mit den in Frage kommenden Posten. Sie geben aus der Liste eine bestimmte Anzahl an Posten im Inland und Ausland an, die sich nach den persönlichen und fachlichen Interessen sowie sprachlichen Fähigkeiten orientieren können und sollen. In diese Liste der „Wunschposten“ können auch familiäre Belange (deutsche Schule für Kinder, Sprachkenntnisse und Wunsch der Partnerin bzw. des Partners im Hinblick auf eigene Berufstätigkeit etc.) einfließen.

Allerdings müssen auch schwierige Posten, d.h. solche mit problematischen Lebensbedingungen, schlechterer Sicherheitslage oder schwierigen gesundheitlichen Rahmenbedingungen mit auf der Liste stehen. Das Personalreferat versucht, bei der Postenplanung die Wünsche der Beschäftigten so weitgehend wie möglich einzubeziehen. Schulische Bedürfnisse der Kinder werden immer berücksichtigt.

Gleichzeitig gilt jedoch: Jeder Posten im Inland und an den über 230 Auslandsvertretungen muss optimal besetzt werden. Daher verpflichtet man sich bei Eintritt in den Auswärtigen Dienst zu weltweiter Versetzungsbereitschaft.

Wie steht es mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau?

Das Auswärtige Amt fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern. Seit mehreren Jahren gelingt es, ungefähr gleich viele Frauen wie Männer für die Vorbereitungsdienste der unterschiedlichen Laufbahnen im Auswärtigen Dienst einzustellen. Es gibt einen Gleichstellungsplan und eine Gleichstellungsbeauftragte, die unter anderem darüber wacht, dass Frauen auch in der Karriereentwicklung nicht benachteiligt werden.

Gleichstellung im Auswärtigen Amt

Feministische Außenpolitik gestalten - Leitlinien des Auswärtigen Amts

Diversitätsstrategie „Vielfältiges Deutschland – vielfältige Diplomatie“

Was tut das Auswärtige Amt für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf?

Das Auswärtige Amt ist seit 2005 Träger des Zertifikats „audit berufundfamilie“ und wurde bereits vier Mal für sein fortdauerndes Engagement für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausgezeichnet. Nähere Informationen enthält das Kurzporträt des Auswärtigen Amts im Rahmen des audit berufundfamilie: beruf-und-familie.de

Als öffentlicher Arbeitgeber bietet das Auswärtige Amt den Beschäftigten im Inland flexible Elternzeit- und Teilzeitregelungen. Verstärkt werden Möglichkeiten zur Teleheimarbeit geschaffen. In der Zentrale in Bonn und Berlin gilt Gleitzeit mit einer Kernarbeitszeit zwischen 09.00 und 15.00 Uhr. Darüber hinaus betreibt das Auswärtige Amt eine amtseigene Kindertagesstätte in unmittelbarer Nähe des Dienstsitzes in Berlin. In Fragen der Kinderbetreuung können sich die Beschäftigten durch den _ElternService AWO beraten lassen.

Im Ausland sind entsprechende Maßnahmen zu Gleit- und Teilzeitarbeit in der Erprobungsphase.

Die Personalabteilung ist bemüht, bei Versetzungsentscheidungen die Wünsche und Belange der Familienangehörigen miteinzubeziehen. Der in regelmäßigen Abständen erfolgende Ortswechsel kann jedoch bedeuten, dass eine durchgehende berufliche Karriere des Partners oder der Partnerin mit besonderen Herausforderungen verbunden ist.

Wie unterstützt das Auswärtige Amt die Berufstätigkeit der Partner*innen im Ausland?

Das Auswärtige Amt unterstützt die Berufsausübung der Partner*innen seiner entsandten Beschäftigten in vielfältiger Weise, z.B. durch Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit den Empfangsstaaten oder durch Vereinbarungen mit Nicht-Regierungsorganisationen und Kulturmittlern im jeweiligen Aufenthaltsland.

Mit über 30 Ländern wurden bereits Gegenseitigkeitsvereinbarungen zur Möglichkeit der Arbeitsaufnahme des begleitenden Ehe- oder Lebenspartners geschlossen, mit rund dreißig weiteren Staaten steht das Auswärtige Amt derzeit in Verhandlung.

Auch ist das Auswärtige Amt bemüht, an seinen Auslandsvertretungen geeignete Arbeitsplätze zu identifizieren, die dem örtlichen Arbeitsrecht unterliegen und vorrangig mit mitausreisenden Partner*innen zu besetzen sind.

Zur Begleitung des entsandten Beschäftigten ins Ausland können sich Ehegatten oder Lebenspartner*innen, die Bundesbeamte oder Angestellte bei einer Bundesverwaltung sind, von ihrem Arbeitgeber beurlauben lassen. Diese Möglichkeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch für Landesbeamt*innen.
Darüber hinaus fördert das Auswärtige Amt unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Berufsqualifizierung und Arbeitsvermittlung für mitausreisende Ehe - oder Lebenspartner*innen. Es gibt auch ein spezielles Fortbildungsangebot für Partner*innen.

Dennoch kann die tatsächliche Berufsausübung im Ausland mit Schwierigkeiten verbunden sein, die z.B. im örtlichen Ausländer-, Arbeits- oder Sozialversicherungsrecht liegen können. Auch die erforderlichen berufsspezifischen Sprachkenntnisse und die Anerkennung von berufsqualifizierenden Abschlüssen können ein Problem darstellen.

Grundsätzlich ist die Berufstätigkeit der Partner*innen mit dem diplomatischen/konsularischen Status des/der Entsandten vereinbar. Nach Art. 31 Abs. 1 c) des Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen (WÜD) entfällt bei Aufnahme einer Berufstätigkeit lediglich die Immunität von der Zivil - und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates in Bezug auf die konkrete Tätigkeit. Die strafrechtliche Immunität hingegen bleibt vollständig erhalten. Allerdings teilen nicht alle Staaten diese Rechtsauffassung; manche bestehen auf einem weitergehenden Immunitätsverzicht bzw. gehen von einem Verlust auch der strafrechtlichen Immunität aus.

Unter diesen Umständen wäre eine Berufstätigkeit der Partner*innen nicht möglich. Das Auswärtige Amt ist jedoch bemüht, dieser Problematik durch die oben genannten Gegenseitigkeitsvereinbarungen entgegenzuwirken.

Die Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland oder Ausübung einer solchen in einem Drittland hingegen ist im Empfangsstaat gesandtschaftsrechtlich unproblematisch, da sie das Verhältnis zu ihm nicht berührt.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Erwerbstätigkeit der Partner*innen zu steuer-, besoldungs- und beihilferechtliche Auswirkungen für die Entsandtenführen kann.

An vielen Auslandsposten bietet es sich auch an, die eigenen beruflichen Erfahrungen und Fertigkeiten im Rahmen von ehrenamtlichen oder karitativen Tätigkeiten zu nutzen. Dies kann auch im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche in Deutschland von Nutzen sein.

Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet die zuständige Arbeitseinheit Referat 102 im Auswärtigen Amt.

Stellt das Auswärtige Amt Bewerber*innen mit Migrationshintergrund ein?

Bewerbungen von Personen mit Migrationshintergrund werden ausdrücklich begrüßt. Menschen mit Migrationshintergrund bringen Sprachkenntnisse und Kenntnisse über andere Kulturen mit, die wir im Auswärtigen Dienst besonders gut gebrauchen können. Die Vielfalt unserer Gesellschaft soll sich auch im Auswärtigen Amt und an den deutschen Auslandsvertretungen widerspiegeln. Im Auswärtigen Amt besteht unter dem Namen Diplomats of Color (DoC) eine Arbeitsgemeinschaft von Beschäftigten mit Migrationsgeschichte. Konkrete Anfragen können an DoC[at]diplo[punkt]de gerichtet werden.

Diversitätsstrategie „Vielfältiges Deutschland – vielfältige Diplomatie“

Feministische Außenpolitik gestalten - Leitlinien des Auswärtigen Amts

Wie geht das Auswärtige Amt mit schwulen und lesbischen Bediensteten und mit gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften um?

Das Auswärtige Amt verfolgt eine erklärte Politik der Nichtdiskriminierung. Sie findet auch in konkreten internen Regelungen ihren Ausdruck.
Durch das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften sind Beamt*innen in eingetragenen Lebenspartnerschaften in jeder Hinsicht gleich gestellt worden, z.B. im Hinblick auf Ansprüche auf Beihilfe, Auslands- und Familienzuschlag, Aufwandsentschädigung und Hinterbliebenenversorgung.

Es gibt Auslandsposten, auf denen schwule Mitarbeiter und lesbische Mitarbeiterinnen aufgrund der örtlichen Verhältnisse mit rechtlichen und/oder gesellschaftlichen Schwierigkeiten rechnen müssen. Im Rahmen der Versetzungsplanung berät das Auswärtige Amt Beschäftigte über die Bedingungen an solchen Dienstorten und würde sie auf diese Auslandsposten nur versetzen, wenn sie sich dafür in Kenntnis der Umstände ausdrücklich bewerben und Fürsorgeaspekte nicht entgegenstehen.
Unter dem Namen Rainbow besteht eine Arbeitsgemeinschaft von LGBTIQ Angehörigen des Auswärtigen Amts. Konkrete Anfragen können an die Mailadresse rainbow@diplo.de gerichtet werden.

Diversitätsstrategie „Vielfältiges Deutschland – vielfältige Diplomatie“

Feministische Außenpolitik gestalten - Leitlinien des Auswärtigen Amts

Ist die Mitgliedschaft bei einer Partei für die Einstellung erforderlich oder vorteilhaft?

Nein. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt, hat für die Frage der Einstellung in den Auswärtigen Dienst keinerlei Relevanz.

Ist eine fortgesetzte spezielle Verwendung in einem bestimmten Fachbereich des Auswärtigen Dienstes möglich?

Für Bedienstete in den Beamtenlaufbahnen (mit Ausnahme der Fachlaufbahnen) und für Fremdsprachenassistent*innen ist eine Beschränkung auf einen speziellen Fachbereich aufgrund der regelmäßigen Postenrotation nicht möglich.

In den Auswahlverfahren für die Beamtenlaufbahnen werden Generalisten gesucht, also Bewerber*innen, die bereit sind, sich schnell und intensiv in bisher unbekannte Aufgabengebiete einzuarbeiten.

Grundsätzlich gilt, dass die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes an jedem Platz der Welt eingesetzt werden können und mit jeder Aufgabe ihrer Laufbahn betraut werden können. Es ist jedoch durchaus möglich, nach einigen Berufsjahren in der Karriere fachliche Schwerpunkte zu setzen. Die Kenntnis einer schwierigen oder seltenen Sprache kann von Anfang an den häufigeren, aber keineswegs ausschließlichen Einsatz in einem Sprachraum bedeuten.

Wenn ich im Auswärtigen Amt arbeite, muss ich dann zwingend auch ins Ausland umziehen?

Grundsätzlich gilt, dass die Angehörigen der Beamtenlaufbahnen des Auswärtigen Dienstes (mit Ausnahme der Fachlaufbahnen) sowie die Fremdsprachenassistent*innen an jedem Platz der Welt eingesetzt werden können. Der Wechsel des Einsatzortes und des Fachgebiets - die sogenannte Rotation - erfolgt in der Regel alle drei bis vier Jahre. Die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft ist deshalb Grundvoraussetzung für eine Tätigkeit im Auswärtigen Dienst (zum Beispiel im mittleren, gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienst oder als Fremdsprachenassistent*in).

Der überwiegende Teil der Beschäftigten des Auswärtigen Amts befinden sich in der sogenannten Rotation und wechseln alle drei bis vier Jahre ihren Arbeitsplatz und das Land, in dem sie arbeiten - und das ein Berufsleben lang.

Darüber hinaus arbeiten im Auswärtigen Amt und an den Auslandsvertretungen etwa ein Viertel der Beschäftigten in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis vor Ort, zum Beispiel als Übersetzer*in im Sprachendienst, als Fachkraft für Liegenschaften, in der IT-Abteilung, der Bibliothek oder als Schalterkraft in einer Pass- und Visastelle.

Ein Wechsel zwischen Rotation und einem dauerhaften Verbleiben an einem Dienstort ist nicht vorgesehen. Ob eine Stelle für die Rotation vorgesehen ist oder nicht, erfahren Sie in der Regel aus der jeweiligen Stellenausschreibung.

Das Auswärtige Amt veröffentlicht Stellenanzeigen für offene Stellen auf seiner Webseite.

Für Informationen und Ausschreibungen zu Arbeitsmöglichkeiten als lokal angestellte Kraft an Auslandsvertretungen setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Vertretung in Verbindung.

Hinweise für schwerbehinderte Bewerber*innen

Das Auswärtige Amt berücksichtigt die besondere Situation schwerbehinderter Bewerber*innen. Von ihnen wird bei der Einstellung nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt. Uneingeschränkte gesundheitliche Einsetzbarkeit an allen Dienstorten wird von ihnen nicht gefordert. Vielmehr genügt je nach Art der Behinderung Einsetzbarkeit in gemäßigten Klimazonen oder an Dienstorten mit ausreichender ärztlicher Versorgung. Hinsichtlich der sonstigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprinzip im Wettbewerb mit anderen, nichtbehinderten Bewerber*innen.

Interessierten schwerbehinderten Bewerber*innen stehen die Mitarbeiter*innen der Akademie Auswärtiger Dienst sowie die Ärzt*innen des Gesundheitsdienstes gern für ein Informationsgespräch zur Verfügung.

Diversitätsstrategie „Vielfältiges Deutschland – vielfältige Diplomatie“

Feministische Außenpolitik gestalten - Leitlinien des Auswärtigen Amts

Muss ich deutscher Staatsangehöriger sein, um im Auswärtigen Dienst zu arbeiten?

Wenn Sie im Auswärtigen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben aus dem Kernbereich der Staatstätigkeit betraut werden, müssen Sie Deutsche(r) im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz sein. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie in einer Beamtenlaufbahn des Auswärtigen Dienstes tätig sind.

Wenn Sie neben der deutschen noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates haben, stellt dies in der Regel kein Hindernis dar, ebenso wenig wie die fremde Staatsangehörigkeit eines Familienangehörigen.

Fremdsprachenassistent*innen müssen grundsätzlich die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben.

Detaillierte Angaben zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen Voraussetzungen können Sie immer auch den jeweiligen Stellenausschreibungen entnehmen.

Welche Unterstützung bekommt die mitausreisende Familie?

Das Auswärtige Amt ist kein gewöhnlicher Arbeitgeber. Der überwiegende Teil der Beschäftigten wechselt alle drei bis vier Jahre den Arbeitsplatz und das Land, in dem sie leben. Dies stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen, bietet jedoch auch eine einmalige Chance auf ein abwechslungsreiches und spannendes Berufs- und Familienleben.

Das Auswärtige Amt unterstützt die Beschäftigten in der Rotation und ihre Familienangehörigen auf vielfältigste Weise. Dabei profitiert es von jahrzehntelanger Erfahrung mit Mobilität im In- und Ausland. Einige Beispiele:

  • Zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beschäftigten und ihrer Familien unterhält das Auswärtige Amt einen eigenen Gesundheitsdienst.
  • Seit über 50 Jahren besteht die Familien- und Partnerorganisation FFD im Auswärtigen Amt. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen des FFD befassen sich mit den Anliegen, die sich aus der Mobiliät des diplomatischen Berufs ergeben können und leistet Hilfe und Unterstützung. www.ffd-im-aa.de
  • Das Sozialwerk des Auswärtigen Amts (http://sozialwerk-aa.de/) engagiert sich seit 1961 für die Mitarbeiter*innen und für deren Familien. Sein breitegefächertes Angebot umfasst u.a. Familienurlaube, Kinder- und Jugendreisen, Sprachferien, Jugendaustausch und Ferien für Menschen mit Behinderung.
  • In der Kindertagesstätte des Auswärtigen Amts in Berlin können bis zu 70 Kinder im Alter von 4 Monaten bis zur Einschulung betreut werden. Dabei wird besonders auf die Bedürfnisse von Kindern eingegangen, die aus dem Ausland zurückkehren.
  • Die Bediensteten und ihre Ehe- oder Lebenspartner*innen können vor der Versetzung eine einwöchige Reise zur Wohnungssuche (Wohnungsbesichtigungsreise) unternehmen.
  • Spezielle Ansprechpartner*innen unterstützen die Bediensteten und Ihre Familien vor Ort und geben auch Hilfestellungen bei der Erledigung von Formalitäten.
  • Bedienstete und ihre Familienangehörigen können vor der Versetzung und/oder nach Ankunft am ausländischen Dienstort Sprachunterricht erhalten und an postenvorbereitenden Seminaren teilnehmen.

Die Fürsorge des Auswärtigen Amts endet nicht mit Bezug der eigenen vier Wände am ausländischen Dienstort, es unterstützt die Beschäftigten und ihre Familie während des Auslandsaufenthalts auf vielfältige Art, zum Beispiel:

  • Die Kosten für die Wohnung am neuen Dienstort wird erforderlichenfalls bezuschusst
  • eventuell anfallende Schulgebühren für Kinder werden übernommen
  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner*innen und Kinder werden in der Entlohnung/Besoldung berücksichtigt
  • Die Beschäftigten und ihre Familien können einmal jährlich nach Deutschland reisen
  • Kinder, die sich nicht am Dienstort befinden, können auf amtliche Mittel jährliche Besuchsreisen unternehmen
  • Auch Haustiere müssen nicht zurückgelassen werden, in aller Regel können sie „ihre“ Familien ins Ausland begleiten.

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