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Fragen und Antworten zum Informationsfreiheitsgesetz
- Wo finde ich den Text des Informationsfreiheitsgesetzes?
- Wie stelle ich einen Antrag auf Zugang zu Informationen des Auswärtigen Amts?
- Wie genau muss ich den Antrag konkretisieren?
- Erhalte ich alle Informationen, die ich will?
- Fallen Gebühren an?
- Was kann ich tun, wenn ich mit dem gewährten Informationsgang nicht zufrieden bin?
- Wie lange dauert es, bis ich Antwort bekomme?
- Was geschieht, wenn meine Anfrage nicht in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts fällt?
- Weitere Informationen
Wo finde ich den Text des Informationsfreiheitsgesetzes?
Auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern.
Wie stelle ich einen Antrag auf Zugang zu Informationen des Auswärtigen Amts?
Die Anfragen können schriftlich per Fax, per Brief oder auch telefonisch an den Arbeitsstab Informationsfreiheitsgesetz im Auswärtigen Amt gestellt werden:
Auswärtiges Amt
Referat 505-IFG
11013 Berlin
Fax: 030 / 5000-5 3351
Tel: 030 / 5000-6070
Für Mailanfragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular oder die E-Mail-Adresse ifg-anfragen@auswaertiges-amt.de
Wie genau muss ich den Antrag konkretisieren?
Es ist hilfreich und verkürzt die Bearbeitungsdauer, wenn Sie möglichst präzise Angaben machen können, welche Information Sie begehren. Zur Erleichterung Ihrer Anfrage steht Ihnen der Organisationsplan des Auswärtigen Amts zur Verfügung.
Organisationsplan des Auswärtigen Amts PDF / 1001 KB
Erhalte ich alle Informationen, die ich will?
Grundsätzlich hat jeder voraussetzungslos Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 IFG). Die Behörden des Bundes sind aber verfassungsrechtlich dazu angehalten, öffentliche und private Belange zu schützen. Der Informationsanspruch kann daher beschränkt sein (genaue Aufzählung der Ausnahmegründe in §§ 3 bis 6 IFG). Der Anspruch auf Informationszugang besteht u.a. nicht,
- wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen z.B. auf die internationalen Beziehungen haben kann, oder wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Nicht zugänglich sind auch Informationen, die der Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegen (§ 3 IFG).
- soweit und solange der behördliche Entscheidungsprozess geschützt werden soll (§ 4 IFG).
- wenn es sich um personenbezogene Daten Dritter handelt, der Dritte aber nicht eingewilligt hat oder das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs nicht überwiegt (§ 5 IFG).
- soweit der Schutz geistigen Eigentums oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen (§ 6 IFG).
Fallen Gebühren an?
Ja. Je nach Aufwand können Gebühren zwischen 15,- Euro und 500,- Euro anfallen. Einzelheiten regelt die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) des Bundesministeriums des Innern.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem gewährten Informationsgang nicht zufrieden bin?
Es stehen dem Antragsteller/der Antragstellerin hierfür mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
Er/Sie kann
- Widerspruch bei der Auskunft erteilenden Behörde einlegen und nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben oder
- sich an die Bundesbeauftragte für Informationsfreiheit (Bundesbeauftragte für den Datenschutz) wenden.
Wie lange dauert es, bis ich Antwort bekomme?
Nach § 7 IFG soll der Informationszugang unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erfolgen. Bei Beteiligung Dritter kann sich diese Frist entsprechend verlängern, ebenso wenn die begehrte Information einen höheren Verwaltungsaufwand erfordert.
Was geschieht, wenn meine Anfrage nicht in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts fällt?
Sie erhalten einen Bescheid über die Unzuständigkeit des Auswärtigen Amts und sollten Ihre Anfrage selbst beim zuständigen Ressort einreichen.