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Informationsfreiheit, Open Government Partnership

23.11.2022 - Artikel

Die Arbeitseinheit Informationsfreiheitsgesetz hilft Ihnen, Zugang zu amtlichen Informationen des Auswärtigen Amts im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes zu erlangen.

Informationsfreiheitsgesetz

Seit dem 01.01.2006 gilt für den Bereich der Behörden des Bundes das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Zweck des IFG ist, das Verwaltungshandeln des Bundes durch erleichterten Informationszugang transparenter zu gestalten und damit die effektive Wahrnehmung von demokratischen Beteiligungsrechten der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Damit sollen Kontrolle und Akzeptanz des staatlichen Handelns verbessert werden.

Das Informationsfreiheitsgesetz gibt jedem voraussetzungslos einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes, damit auch gegenüber dem Auswärtigen Amt. Ein besonderes Interesse hierfür muss nicht geltend gemacht werden. Für die Information wird in der Regel eine Gebühr erhoben.

Es gibt jedoch Einschränkungen, denn Behörden des Bundes sind verfassungsrechtlich verpflichtet, öffentliche Belange zu schützen. Danach besteht in bestimmten Fällen kein Anspruch auf Informationszugang, u.a. wenn der Zugang zu der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann oder die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen gewahrt werden muss.

Zum Schutz von personenbezogenen Daten wird der Zugang nur gewährt, wenn das Informationsinteresse des/der Anfragenden gegenüber den schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegt oder aber der/die Dritte eingewilligt hat. Ebenso besteht kein Anspruch auf Informationszugang soweit der Schutz geistigen Eigentums dem entgegensteht; Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen wird nur mit Einwilligung der Betroffenen gewährt.

Der Informationszugang soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats ermöglicht werden.

Anlaufstelle für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Auswärtige Amt:

Auswärtiges Amt
Referat 505-IFG
11013 Berlin
Fax: 030 / 5000 53351
Tel: 030 / 1817 2000

Für Mailanfragen nutzen Sie bitte das nachstehende E-Mail-Formular.

Open Government Partnership

Die Bundesregierung hat sich mit der Teilnahme an der Open Government Partnership zu Offenheit und Transparenz im Regierungshandeln bekannt.

Das Auswärtige Amt wird Gesetzentwürfe und die im Rahmen der so genannten Verbändebeteiligung dazu eingeholten Stellungnahmen veröffentlichen.

Entwurf einer Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Verordnungsentwurf

Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und des AZR-Gesetzes

Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 6. Februar 2019 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Nordmazedonien

Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration

Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz – BrexitÜG)

Gesetzentwurf

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Konsulargesetzes

Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention

Gesetzentwurf​​​​​​​

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft vom 24.11.2017 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

Gesetzesentwurf

Weitere Informationen

Auswärtiges Amt
Referat 505 -IFG
11013 Berlin

Fax: 030 / 5000 53351
Tel: 030 / 5000 6070

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