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Arbeiten und Leben in Deutschland
Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen, die in diesem Katalog bereits mit der entsprechenden Antwort aufgeführt sind, nicht individuell beantwortet werden.
FAQ
Deutschland ist nach wie vor kein klassisches Einwanderungsland, das wie die USA, Kanada oder Australien jährliche Einwandererquoten festlegt.
Abgesehen von schon nach dem früheren Ausländergesetz möglichen Familienzusammenführungen zu engen Familienangehörigen, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland haben, eröffnet das Zuwanderungsgesetz nun auch Möglichkeiten der dauerhaften Arbeitsmigration, insbesondere für Hochqualifizierte und Selbständige.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Auch auf den Webseiten des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge finden Sie Informationen.
Jedes Land hat so seine Eigenheiten. Wir wissen wie es ist, wenn Deutschland zur neuen Heimat wird. Viele von uns haben diese Erfahrung gemacht. In vier Sprachen bieten wir wichtige Tipps zu Asyl, Wohnung, Gesundheit, Arbeit und Ausbildung, sowie zu Kita, Studium und vielem mehr. Handbook Germany gibt in mehreren Sprachen wertvolle Antworten von A-Z zum Leben in Deutschland.
Ausländer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen eine Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich nur ausüben, wenn ihr Aufenthaltstitel es erlaubt.
Der Arbeitsmarktzugang von Ausländern wird durch die Beschäftigungsverordnung limitiert. Grundsätzlich ist der Zugang zum Arbeitsmarkt auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Allerdings bestehen von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen. Auch wurde der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in den letzten Jahren durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen weiter liberalisiert.
Für Nicht- bzw. Geringqualifizierte bestehen auch weiterhin nur eingeschränkte Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs. Für gut qualifizierte Ausländer, z.B. akademische ausgebildete Fachkräfte, wurden dagegen die rechtlichen Hürden für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland weiter abgesenkt.
So besteht für Akademikerinnen und Akademiker mit einem anerkannten Hochschulabschluss seit dem 1. August 2012 ein erleichterter Arbeitsmarktzugang über die „Blaue Karte EU“. Für diese ist neben dem Nachweis der Qualifikation lediglich ein Nachweis über ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich, bei dem ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von mindestens 56.400 Euro (2022) gezahlt wird. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Für Fachkräfte aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik sowie Ärztinnen und Ärzte gelten die Bestimmungen bzgl. der „Blauen Karte EU“ auch dann, wenn sie genauso viel verdienen wie vergleichbare inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mindestens jedoch 43.992 Euro (2022). In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung allerdings zustimmen.
Vereinfachte Regelungen beim Arbeitsmarktzugang gelten zum Beispiel auch für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Hochqualifizierte, Führungskräfte, leitende Angestellte und Spezialisten.
Auch für beruflich qualifizierte Ausländer, z.B. Pflegefachkräfte, wurden die Möglichkeiten zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen verbessert. Zudem ist auch hier der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt in Mangelberufen ohne vorherige Vorrangprüfung möglich, sofern die Qualifikation der Fachkräfte nach dem Anerkennungsgesetz mit einem deutschen Berufsabschluss gleichwertig ist.
Weiterführende Informationen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie auf der Website
www.anerkennung-in-deutschland.de
Arbeitsplatzsuche in Deutschland
Seit dem 1. August 2012 gibt es für Hochschulabsolventen, die über einen deutschen, in Deutschland anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen, die Möglichkeit zur Einreise zur Arbeitsplatzsuche. Mit dem Visum zur Arbeitsplatzsuche ist ein Aufenthalt von bis zu sechs Monaten möglich, um sich eine Arbeit zu suchen. Neben dem Hochschulabschluss ist lediglich ein Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung für den geplanten Zeitraum des Aufenthaltes nachzuweisen. Während der Zeit der Arbeitsplatzsuche ist die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht zulässig.
Wie erhalte ich ein Arbeitsvisum?
Auch die Internetseite des Bundesministeriums des Innern bietet umfangreiche Informationen:
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt ebenfalls Informationen auf seiner Webseite zur Verfügung:
Arbeiten in Deutschland als Nicht-EU-Bürger
Ebenfalls hilfreiche Informationen finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur:
sowie unter:
EU-Bürger sind grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt und können auch in Deutschland arbeiten.
Weitere Hinweise zum Thema „Arbeiten in Deutschland“ finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie beim Virtuellen Welcome Center der Bundesagentur für Arbeit.
Für Fachkräfte auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung zu erhalten. Voraussetzung ist in jedem Fall ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
Die Erteilung einer Blauen Karte EU bzw. des entsprechenden Einreisevisums an IT-Fachkräfte ist bereits ab einem Jahresgehalt von 50.760 Euro (2022) möglich.
Liegt kein konkretes Arbeitsplatzangebot vor, besteht die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitsplatzsuche zu beantragen.
Einen Kurz-Check zur Überprüfung, ob und wann eine Zulassung zum Arbeitsmarkt möglich ist und weitere Informationen zum Thema „Arbeiten in Deutschland“ finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur:
Bundesagentur für Arbeit - Migration Check
Auch auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern finden Sie umfangreiche Informationen zum Thema „Zuwanderung nach Deutschland“.
Ja.
Innovative Menschen aus dem Ausland sollen unter erleichterten Bedingungen Unternehmen in Deutschland gründen können und dazu beitragen, dass hier neue Arbeitsplätze entstehen. Die seit August 2012 geltenden Regelungen im Aufenthaltsrecht bieten Unternehmensgründern weitere Anreize für die Entscheidung in Deutschland zu investieren und verschaffen den Bundesländern mehr Spielraum bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der verschiedenen Geschäftsmodelle.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Vorzulegen sind in jedem Falle aussagekräftige Unterlagen zur Qualifikation sowie zur beabsichtigten Tätigkeit (z. B. konkretes Arbeitsplatzangebot, Stellenbeschreibung, Muster des Arbeitsvertrags) sowie auch Unterlagen zu der geplanten Unterkunft in der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Mietvertrag o. ä.). Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung finden Sie auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Auch das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Antragsformulare für einen längerfristigen Aufenthalt können auch über den nachfolgend eingestellten Link (Visabestimmungen) heruntergeladen werden.
Staatsangehörige Australiens, Großbritanniens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer in Deutschland seinen Wohnsitz nehmen wird.
Bei der Blauen Karte EU (engl. EU Blue Card) handelt es sich um einen von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Aufenthaltstitel zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat für Angehörige von Drittstaaten.
Grundlage für die Blaue Karte EU ist die EU-Richtlinie 2009/50/EG. Die Blaue Karte EU soll insbesondere hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in der EU ermöglichen, um dem künftig erwarteten oder bereits bestehenden Mangel an Fachkräften in vielen Beschäftigungssektoren zu begegnen.
In Deutschland ist die Blaue Karte EU seit dem 1. August 2012 der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte aus dem Ausland. Sie wird in einem vereinfachten Verfahren ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Voraussetzungen:
- Der Antragsteller muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen.
- Eine Mindestgehaltsgrenze von 58.400 Euro brutto (2023) muss eingehalten werden.
In sogenannten Mangelberufen, in denen es in Deutschland eine hohe Anzahl unbesetzter Stellen gibt, liegt die Gehaltsuntergrenze bei 45.552 Euro (2023). Dies gilt z. B. für Ärztinnen und Ärzte, Ingenieure, aber auch für Naturwissenschaftler, Mathematiker und IT-Fachkräfte. Um Missbrauch auszuschließen, findet in diesem Fall eine Vergleichbarkeitsprüfung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und Gehalt durch die Bundesagentur für Arbeit statt.
Die Blaue Karte EU bietet zahlreiche Privilegien für den Zuwanderer und seine Familie. So ermöglicht z. B. ein frühzeitiges Daueraufenthaltsrecht potentiellen Bewerbern, ihre Zukunft in Deutschland langfristig zu planen: Schon nach einem Aufenthalt von 33 Monaten kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erlangt werden. Soweit Deutschkenntnisse auf der Stufe B1 nachgewiesen werden können, wird die Niederlassungserlaubnis sogar bereits nach 21 Monaten erteilt.
Die Blaue Karte EU wird in Deutschland ausschließlich von den Ausländerbehörden ausgestellt. Visumpflichtigen Drittstaatern wird für die Einreise in den Fällen, in denen ein Anspruch auf die Erteilung der Blauen Karte EU besteht, ein nationales Visum zur Beschäftigungseinreise von der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung erteilt. Das Visum wird nach der Einreise von der zuständigen Ausländerbehörde durch eine Blaue Karte EU ersetzt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Deutschland ist nach wie vor kein klassisches Einwanderungsland, das wie die USA, Kanada oder Australien jährliche Einwandererquoten festlegt.
Abgesehen von schon nach dem früheren Ausländergesetz möglichen Familienzusammenführungen zu engen Familienangehörigen, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland haben, eröffnet das Zuwanderungsgesetz nun auch Möglichkeiten der dauerhaften Arbeitsmigration, insbesondere für Hochqualifizierte und Selbständige.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Auch auf den Webseiten des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge finden Sie Informationen.
Leider nein. Wenn Sie in Deutschland leben und arbeiten möchten, müssten Sie einen Aufenthaltstitel für Deutschland beantragen.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Einreise nach Deutschland an die für Ihren aktuellen Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.
Mit Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist es unter Beteiligung aller maßgeblichen Verbände und Au-pair-Agenturen gelungen, mit dem „Gütezeichen Au-pair“ ein sichtbares Qualitätsmerkmal zu schaffen, das für eine seriöse Vermittlung und Betreuung während des Au-pair-Jahres steht. Nähere Informationen finden Sie hier:
Viele Auslandsvertretungen bieten auf ihrer Internetseite zudem spezielle Informationen zum Visumverfahren für einen Aufenthalt als Au-pair in Deutschland an.
„Working Holiday“-Programme existieren mit Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, Hongkong, Israel, Japan, der Republik Korea, Neuseeland, Taiwan und Uruguay.
Die Programme sollen jungen Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren die Möglichkeit zu einem Einblick in Kultur und Alltagsleben des jeweils anderen Landes geben. Sie ermöglichen Aufenthalte von bis zu 12 Monaten. Zur ergänzenden Finanzierung des Aufenthalts können Ferienjobs angenommen werden.
Den Aufenthaltstitel können australische, israelische, japanische und neuseeländische Staatsangehörige bei jeder deutschen Auslandsvertretung oder nach der Einreise bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde beantragen.
Argentinische, chilenische und uruguayische Staatsangehörige können den Aufenthaltstitel bei jeder deutschen Auslandsvertretung, die zur Visumerteilung befugt ist, beantragen.
Koreanische Staatsangehörige können den Aufenthaltstitel ausschließlich bei der Botschaft Seoul, Taiwaner ausschließlich beim Deutschen Institut Taipei beantragen.
Wegen des besonderen Status der Sonderverwaltungsregion Hongkong können die notwendigen Visa ausschließlich beim Generalkonsulat Hongkong beantragt werden. Die Antragsteller müssen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ansässig sein.
Brasilianische Staatsangehörige können den erforderlichen Aufenthaltstitel ausschließlich bei den deutschen Auslandsvertretungen in Brasilien beantragen.
Nähere Informationen zur Dauer des Antragsverfahrens, vorzulegenden Unterlagen, Gebühren usw. finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen.
Deutsche Interessenten wenden sich an die jeweiligen ausländischen Vertretungen in Deutschland, im Falle Taiwans an die Taipeh-Vertretungen in Berlin, Frankfurt, Hamburg oder München, im Falle Hongkongs an die chinesische Botschaft oder die chinesischen Generalkonsulate in Deutschland (oder an die zuständige Einwanderungsbehörde in Hongkong).
Allen Interessenten wird empfohlen, vor Übernahme von Ferienjobs die jeweiligen Arbeitsbedingungen zu prüfen.
Das Youth Mobility Program (YMP) zwischen Deutschland und Kanada soll jungen Menschen im Alter von 18 bis 35 Jahren die Möglichkeit geben, im jeweils anderen Land Arbeitserfahrung zu sammeln, zu reisen und Einblicke in Kultur und Gesellschaft zu erhalten.
Visa werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten ausgestellt.
Folgende Personen können am Youth Mobility Program teilnehmen:
- junge Staatsangehörige, die einen touristischen Aufenthalt und Arbeit miteinander verbinden möchten
- Studenten, die ein studien- oder ausbildungsbezogenes Praktikum absolvieren werden und bereits über einen Praktikumsplatz verfügen
- junge Berufstätige, die sich fachlich fortbilden möchten und bereits über einen Arbeitsvertrag verfügen
- kanadische Studierende postsekundärer Bildungseinrichtungen, die während der
akademischen Ferien einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen
Maximal zweimalige Teilnahme ist möglich. Der dafür erforderliche neue Aufenthaltstitel kann im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Den Aufenthaltstitel können kanadische Staatsangehörige bei jeder deutschen Auslandsvertretung vor Antritt des Auslandsaufenthaltes beantragen oder nach Einreise bei der lokal zuständigen Ausländerbehörde des deutschen Meldeortes. Deutsche Interessenten wenden sich an die kanadische Botschaft in Berlin.
Fragen zur Visumserteilung richten Sie bitte an die zuständige Botschaft bzw. das Generalkonsulat; nicht an das Auswärtige Amt.
Den Begriff „Arbeitserlaubnis“ kennt das deutsche Recht nicht mehr. Vielmehr ist einem Ausländer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet, sofern dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder sein Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Grundsätzlich gilt ein Praktikum als Erwerbstätigkeit. Folgende Praktika gelten jedoch nicht als Erwerbstätigkeit, sofern ihre Dauer 90 Tagen in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet:
1. Praktika, die von der Bundesagentur für Arbeit als Ferienbeschäftigung vermittelt wurden.
2. Praktika, die während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist, absolviert werden.
3. Praktika im Rahmen eines von der EU oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms (wie z.B. Leonardo da Vinci, Sokrates, Tempus). Nähere Informationen finden Sie unter dem nachfolgend eingestellten Link der EU.
4. Praktika im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit.
5. Regierungspraktika, die aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der EU oder internationaler zwischenstaatlicher Organisationen finanziert werden.
6. Fachpraktika während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird.
Staatsangehörige, die für Besuchsreisen nach Deutschland ein Visum benötigen (siehe Liste), benötigen grundsätzlich auch für die Ableistung eines Praktikums ein Visum und müssen dieses bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vor ihrer Einreise beantragen.
Staatsangehörige, die für Besuchsreisen nach Deutschland kein Visum benötigen (siehe Liste), benötigen für die obengenannten Praktika nach Fallart 1 bis 6 nur ein Visum, wenn die Praktikumsdauer den Zeitraum von 90 Tagen überschreitet.
Für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten gelten für die Arbeitsaufnahme in Deutschland andere Regelungen. Diese erstrecken sich auch auf die Ableistung von Praktika.
Die Ausübung bestimmter Berufe (z. B. Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Lehrer, Physiotherapeut, Arzt, Krankenschwestern/Krankenpfleger, Hebammen, Apotheker, Architekten) ist in Deutschland an den Besitz bestimmter Befähigungsnachweise gebunden. Ob Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation für die Ausübung der von Ihnen angestrebten Tätigkeit in Deutschland ausreicht, müssen Sie von der für die Anerkennung der jeweiligen Qualifikation zuständigen Stelle prüfen lassen.
Alle Personen mit einem ausländischen Berufsabschluss haben einen Rechtsanspruch auf ein Verfahren zur Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikation - unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus. Wie das Verfahren zur Anerkennung genau funktioniert und welche Möglichkeiten des Berufseinstiegs bestehen, das erfahren Sie in der Beratung des Förderprogramms IQ. Die über 100 Beratungsstellen und mehr als 60 mobilen Angebote beraten individuell und kostenfrei. Die Beratung erfolgt persönlich, per E-Mail oder per Telefon.
Weitere Informationen zum Thema Anerkennung von Berufsabschlüssen finden Sie unter:
· Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
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Für die Anerkennung von Abschlüssen und Studienleistungen zum Zweck des Hochschulzugangs und des Zugangs zu weiterführenden Studien sind die deutschen Hochschulen zuständig. Für die dortige Bewertung ausländischer Hochschulzugangsqualifikationen gibt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz (KMK) länderspezifische Empfehlungen heraus. Diese können in der ZAB-Datenbank (Rubrik „Zeugnisbewertungen“) eingesehen werden.
Die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise für die Aufnahme eines Berufes obliegt den Anerkennungsstellen in dem deutschen Bundesland, in welchem ein Bewerber seinen Wohnsitz hat oder nehmen möchte. Das von der Bundesregierung beschlossene „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“, das am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, erleichtert die Anerkennung von im Ausland erworbener Berufsqualifikationen. Das Bundesgesetz weitet die Ansprüche auf Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen im Zuständigkeitsbereich des Bundes beträchtlich aus und schafft möglichst einheitliche und transparente Verfahren; u.a. bringt es den Rechtsanspruch auf ein Bewertungsverfahren für die rund 350 nicht reglementierten Berufe (Ausbildungsberufe im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz und im Handwerk) mit sich. Mehr darüber finden Sie auf der Seite „Anerkennung in Deutschland“ des Bundesinstituts für Berufsbildung, in der ZAB-Datenbank (in der Rubrik „Dokumente“ bzw. „Zuständige Stellen in Deutschland“) und auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Im Übrigen stellt die ZAB seit dem 4. Januar 2010 kostenpflichtig auch Zeugnisbewertungen (keine Anerkennung) für private Antragsteller auf der Grundlage der so genannten Lissabon-Konvention aus. Nähere Informationen über Inhalte und den möglichen Verwendungszweck der Bescheinigung sowie das Antragsformular finden Sie auf der Webseite der KMK.
Ausführliche Informationen zur Anerkennung ausländischer Schul- und Hochschulabschlüsse im akademischen und beruflichen Bereich finden Sie auf der Webseite der ZAB der Kultusministerkonferenz.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bietet auf seiner Internet-Seite Informationen zur Gültigkeit ausländischer Führerscheine in Deutschland.
Auf den nachfolgend eingestellten Seiten der Bundesagentur für Arbeit sowie des Raphaels Werkes finden Sie ausführliche Informationen für deutsche Staatsangehörige, die nach Deutschland zurückkehren.