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Fragen und Antworten zum höheren Auswärtigen Dienst
Antworten auf Fragen, die von Bewerberinnen und Bewerbern häufig zum höheren Auswärtigen Dienst gestellt werden
FAQ
Die Angehörigen des höheren Auswärtigen Dienstes decken ein weit reichendes Tätigkeitsspektrum ab, das von der Bearbeitung politischer Fragen über Wirtschaftsförderung und Kulturvermittlung bis hin zur protokollarischen Abwicklung von Staatsbesuchen reicht. Darüber hinaus ist der in drei- bis vierjährigem Turnus immer wiederkehrende Wechsel des Dienstortes und des fachlichen Aufgabenbereiches ein zentrales Charakteristikum für diese Tätigkeit (Rotationsprinzip).
Aus diesen Rahmenbedingungen leitet sich das Anforderungsprofil für den höheren Auswärtigen Dienst ab. An oberster Stelle stehen intellektuelle Flexibilität, Verständnis für politische Zusammenhänge und die Fähigkeit, strategisch zu denken, aber auch Kontaktfähigkeit und ein hohes Maß an interkultureller und sozialer Kompetenz. Die Zusammenarbeit der einzelnen Laufbahnen an den unterschiedlichsten Dienstorten erfordert sowohl Kooperations- und Führungskompetenz, als auch eine ausgeprägte Teamfähigkeit. Insbesondere fordert die Tätigkeit auch ein hohes Maß an Gleichstellungs- und Diversitätskompetenz. Wichtig sind darüber hinaus Talent im Umgang mit Sprachen und eine fortgesetzte Neugier auf neue Länder, fremde Kulturen und deren unterschiedliche historische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Traditionen und Besonderheiten.
Bitte bedenken Sie, dass regelmäßige mehrjährige Aufenthalte im Ausland – und das während des gesamten Berufslebens – nicht vergleichbar sind mit ausgedehnten touristischen Reisen oder kürzeren Studienaufenthalten. Das Leben im Ausland bringt vielfach nicht zu unterschätzende Herausforderungen mit sich (Berufstätigkeit des/r Partners/Partnerin oft nicht oder nur eingeschränkt möglich, häufiger Schulwechsel für Kinder, Entwurzelung durch Trennung von Familie und Freund*innen, extreme klimatische Bedingungen, schlechte Sicherheitslage, mangelnde medizinische Versorgung etc.).
Nur, wenn für Sie in der Abwägung die Vorteile der diplomatischen Laufbahn die Nachteile überwiegen, ist eine Bewerbung beim Auswärtigen Amt sinnvoll. Nutzen Sie, um sich selbst zu testen, bitte folgenden Fragebogen zur Selbsteinschätzung .
Ein „Erfolgsrezept“ zum Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens gibt es nicht. Die langjährige Erfahrung hat aber gezeigt, dass eine Bewerbung deutlich mehr Aussichten auf Erfolg hat, wenn Sie sich zuvor gut und gezielt auf den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens vorbereiten.
Dazu sollten Sie gleich hier anfangen: Die Webseite des Auswärtigen Amts bietet Ihnen eine Fülle von Informationen über das Haus selbst und über die wichtigsten Themen und Positionen der deutschen Außen- und Europapolitik.
Zur Vorbereitung auf die einstündige politische Analyse,die Fachprüfungen in Recht, Wirtschaft, Geschichte und Politik sowie die Interviews und das Plädoyer im mündlichen Teil ist außerdem die aufmerksame und regelmäßige Lektüre der überregionalen Presse unverzichtbar, wobei alle Sparten gleichermaßen studiert werden sollten.
Bitte bedenken Sie: Es geht in der politischen Analyse nicht darum, „angelesene“ Argumentationsmuster wiederzugeben, sondern darum, Ihre Analysefähigkeiten und ggf. Problemlösungskompetenz zu zeigen.
Hinweise zur Vorbereitung auf das schriftliche Auswahlverfahren
Untenstehend findet sich eine Liste mit Literaturhinweisen für die Vorbereitung auf das Auswahlverfahren. Diese Liste versteht sich ausdrücklich nur als Vorschlag. Sie ist weder verbindlich, noch stellen die dort aufgeführten (Studien-)Bücher die einzig relevante Vorbereitungsliteratur dar. Die Bewerber*innen sollten für die Fachprüfungen vielmehr die an ihrem jeweiligen Lerntyp ausgerichtete Literatur bzw. Vorbereitungsmethode finden. Die Literaturliste kann hier nur als ein erster Anhaltspunkt dienen.
Für die Sprachtests empfiehlt sich zur Orientierung die Durchsicht der hier veröffentlichten Sprachtests früherer Auswahlverfahren, um den jeweiligen Schwierigkeitsgrad, den Umfang und die Aufgabentypen kennen zu lernen. Auch hier erweist sich eine intensive Auseinandersetzung mit fremdsprachlichen Zeitungen und Zeitschriften (The Economist, Times, Newsweek, Le Monde, El País, etc.) oder Übungsgrammatiken als Vorteil.
Die Teilnahme am schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann beliebig oft wiederholt werden. Ein Scheitern in einem früheren schriftlichen Auswahlverfahren fällt nicht negativ ins Gewicht.
Die Teilnahme am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ist grundsätzlich nur zweimal und mit einem zeitlichen Abstand von vier Jahren möglich, es sei denn der Ausschuss lässt ausdrücklich eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zu. Nur wenn eine solche „Wiederholungsempfehlung“ ausgesprochen wurde, werden Bewerber*innen, die bereits einmal am mündlichen Verfahrensteil teilgenommen haben, vor Ablauf der 4 Jahre nach vorheriger Teilnahme bzw. ein weiteres Mal zum Auswahlverfahren zugelassen. Von dieser Möglichkeit macht der Ausschuss nur ausnahmsweise und in begründeten Einzelfällen Gebrauch. Tritt ein*e Bewerber*in von der Teilnahme am mündlichen Verfahrensteil zurück (auch kurzfristig, z.B. aus Krankheitsgründen), ist es möglich, sich in einem folgenden Auswahlverfahren wieder zu bewerben.
Das Auswahlverfahren muss mit Englisch und einer zweiten Sprache (Arabisch, Bosnisch, Chinesisch, Farsi, Französisch, Hindi, Japanisch, Koreanisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch oder Ukrainisch) bestritten werden. Wird im Auswählverfahren eine andere Sprache als Französisch gewählt, so muss vor der Einstellung ein Grundlagentest in Französisch absolviert und bestanden werden, dessen Schwierigkeitsgrad sich an der Grundlagengrammatik sowie am Grund- und Aufbauwortschatz orientiert. Dieser Test wird von den Sprachdozent*innen der Akademie Auswärtiger Dienst durchgeführt.
In den internationalen Beziehungen spielen daneben weitere Sprachen eine zentrale Rolle. Vor diesem Hintergrund ist das Auswärtige Amt an Bewerber*innen mit guten Kenntnissen in den für die Außenpolitik relevanten Sprachen (insbesondere den oben genannten) interessiert.
Bei der Bewerbung müssen Englisch- und Zweitsprachenkenntnisse grundsätzlich nicht durch Zeugnisse oder Zertifikate nachgewiesen werden. Zeugnisse über Kenntnisse in weiteren Sprachen und in besonderen Sachgebieten legen Sie bitte nach Ihrer Einladung ins mündliche Auswahlverfahren vor. Wichtig ist dabei der Nachweis der Gesamtdauer der besuchten Sprachkurse und -stunden.
Nein. Bewerben kann man sich mit einem entsprechenden Abschluss der unterschiedlichsten Fachrichtungen. Es besteht jedoch ein besonders großer Bedarf an Jurist*innen, besonders „Volljurist*innen“ mit der Befähigung zum Richteramt, sowie an Wirtschaftswissenschaftler*innen. Entscheidend für ein Einstellungsangebot ist jedoch allein das erfolgreiche Abschneiden im Auswahlverfahren.
Aus diesen Gründen empfiehlt das Auswärtige Amt den Interessenten am höheren Dienst keine spezifischen fachlichen Studiengänge, sondern rät, sich bei der Wahl des Studiengangs an den eigenen Interessen und Stärken sowie an möglichen beruflichen Alternativen zu orientieren.
Das Bundesbeamtengesetz (BBG) fordert in § 17 Absatz 5 als Bildungsvoraussetzung für die Laufbahn des höheren Dienstes „ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium“ oder einen gleichwertigen Abschluss. Es muss sich somit um einen Abschluss einer in Deutschland anerkannten Hochschule handeln, die berechtigt ist, diese Abschlüsse bzw. akademischen Grade zu verleihen. Master werden in Deutschland nach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) bei konsekutiven Studiengängen i.d.R. nach 5-jähriger Regelstudienzeit im Vollstudium verliehen. Dafür werden i.d.R. 300 ECTS-Punkte benötigt. Eine Masterarbeit ist obligatorisch (Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010).
Mit gleichwertigen Universitätsabschlüssen nach älteren Studienordnungen (z.B. Staatsexamen, Diplom, Magister) werden diese Bildungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt.
Lehramtsstudiengänge, die mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden, eröffnen nur dann den Zugang zum höheren Auswärtigen Dienst, wenn sie zum Unterricht in der Sekundarstufe II berechtigen.
Ein Bachelor-Abschluss allein ist in keinem Fall ausreichend.
Ferner müssen nach § 17 Absatz 6 BBG Vor- und Ausbildung [...] geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Bei Studiengängen im künstlerischen Bereich wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen.
Ja. Bei dem vorgeschriebenen Hochschulabschluss handelt es sich um eine Einstellungsvoraussetzung, die erst bei der Einstellung, i.d.R. Anfang Mai des auf die Bewerbung folgenden Jahres, erfüllt sein muss. Für die Bewerbung reicht der glaubhafte Nachweis des voraussichtlich rechtzeitigen Bestehens der Abschlussprüfungen (z.B. durch Vorlage eines Schreibens des Prüfungsamtes) aus. Das Hochschulzeugnis kann bis spätestens Ende April des Folgejahres nachgereicht werden.
Kann der vorgeschriebene Hochschulabschluss jedoch nicht rechtzeitig vorgelegt werden, erfolgt keine Einstellung, da das Angebot zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst jeweils nur für den konkreten Einstellungstermin gilt.
Nach den geltenden Regelungen erfüllen die Masterabschlüsse akkreditierter Studiengänge an Fachhochschulen ebenfalls die geforderten Bildungsvoraussetzungen. Eine entsprechende Auflistung findet sich auf den Internetseiten der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland.
Mit einem FH-Diplom werden die Bildungsvoraussetzungen für diese Laufbahn jedoch nicht erfüllt.
Ja, unter der Voraussetzung, dass Ihr an einer ausländischen Hochschule erreichter Hochschulabschluss einem Master einer deutschen Hochschule gleichwertig ist. Die Entscheidung darüber trifft das Auswärtige Amt als Einstellungsbehörde im Einzelfall. Es stützt sich dabei im Wesentlichen auf eine gutachterliche Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz (KMK), die in dieser Prüfung nicht nur den zuletzt im Ausland erreichten Akademischen Grad bewertet, sondern den gesamten Studienverlauf berücksichtigt.
Das Auswärtige Amt nimmt bei der abschließenden Prüfung der Gleichwertigkeit eine Gesamtabwägung der Umstände vor.
Vorabprüfungen im Vorfeld einer Bewerbung werden wegen des sehr umfangreichen Prüfungsaufwands seitens der ZAB nicht vorgenommen. Nur für den Kreis der Bewerber*innen, die zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens eingeladen werden, wird die erforderliche Einzelfallprüfung rechtzeitig eingeleitet. Einzelheiten dazu werden in der Einladung zum mündlichen Auswahlverfahren mitgeteilt.
Im Vorfeld einer Bewerbung können Sie sich bereits anhand des Informationssystems zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in der ANABIN-Datenbank näher über die Entsprechung Ihres im Ausland erreichten Abschlusses orientieren. Informationen der KMK zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier:
anabin - Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Informationen der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen
Sofern Interessenten für den höheren Auswärtigen Dienst noch vor der Wahl eines Studiengangs stehen, wird außerdem empfohlen, schon bei der Wahl eines ausländischen Studiengangs auf die allfällig angestrebte Gleichwertigkeit zu achten.
Seit dem Jahr 2016 regelt § 11a Bundesbeamtengesetz die Konstellation, dass man bereits beim Bund in einer anderen Laufbahn auf Lebenszeit verbeamtet ist und sich nun für eine neue Laufbahn bewirbt, für die ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist (z.B. Auswärtiger Dienst). In diesen Fällen wird nach Kontaktaufnahme zur bisherigen Dienstbehörde eine Anordnung über den Fortbestand des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in der anderen Laufbahn neben dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf Probe in der Laufbahn Auswärtiger Dienst angestrebt. Während dieser Anordnung ruht das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der anderen Laufbahn. Folglich werden Beamt*innen, die aus anderen Laufbahnen aus Bundesbehörden in den Vorbereitungsdienst im AA einsteigen, auf Widerruf verbeamtet und durchlaufen anschließend die Probezeit im Probebeamtenverhältnis in der Laufbahn Auswärtiger Dienst in der Besoldungsgruppe A13. Mit der Verbeamtung auf Lebenszeit in der Laufbahn Auswärtiger Dienst tritt sodann eine Entlassung kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der anderen Laufbahn ein (§ 31 Bundesbeamtengesetz).
Sofern Sie in der anderen Laufbahn noch nicht auf Lebenszeit verbeamtet sind (Probe- oder Widerrufsbeamtet), gilt § 11a Bundesbeamtengesetz nicht. In diesen Fällen müssen Sie vor der Verbeamtung auf Widerruf in der Laufbahn Auswärtiger Dienst im Hinblick auf das Beamtenverhältnis der anderen Laufbahn einen Entlassungsantrag nach § 33 Bundesbeamtengesetz stellen. Das Auswärtige Amt wird sich im Kontakt zur bisherigen Dienstbehörde jedoch um einvernehmliche Regelung bemühen, damit es keine zeitlichen Überlappungen gibt.
Für Beamt*innen nach Landesrecht gelten nach § 22 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz vergleichbare Regelungen.
Nein. Der höhere Auswärtige Dienst ist eine Sonderlaufbahn, für die die Laufbahnbefähigung durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben wird.
Sie sollten sich nur für die Laufbahn bewerben, in der Sie sich vorstellen können, Ihr gesamtes Berufsleben zu verbringen. Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist stets die Ausnahme und setzt zunächst mehrjährige berufliche Bewährung und dann die erneute erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren voraus.
Seit Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 gibt es für die Einstellung in die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes keine Höchstaltersgrenze mehr. Aus haushaltsrechtlichen Gründen dürfen Berufungen in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich jedoch nur erfolgen, wenn
- die Bewerber*innen das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerber*innen besteht und die Berufung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
§ 48 BHO (Bundeshaushaltsordnung) sieht Ausnahmefälle unter gewissen Voraussetzungen vor. Über die Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis trifft für seinen Geschäftsbereich das Auswärtige Amt.
Nein. Zwar bringen nach Wegfall der Höchstaltersgrenze mehr Bewerber*innen Berufserfahrung mit. Das bedeutet aber nicht, dass sie per se bessere Chancen haben. Tatsächlich setzen sich anteilig ähnlich viele Bewerber*innen durch, die ihr Studium gerade erst beendet haben. Sie sollten sich also bewerben, sobald Sie sicher sind, die diplomatische Laufbahn einschlagen zu wollen.
Uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bedeutet, dass Ihre Gesundheit so widerstandsfähig sein muss, dass das Auswärtige Amt Sie an jedem seiner Dienstorte und dann jeweils mehrere Jahre einsetzen kann. Auch Ihre Familienangehörigen (Ehe- oder Lebenspartner*in, Kinder) sollten über eine solche robuste Gesundheit verfügen, auch sie werden anlässlich der Einstellung und ggf. vor, während und nach einer Verwendung auf einem gesundheitsgefährdenden Dienstort zu einer Gesundheitsuntersuchung aufgefordert.
Faktisch bedeutet dies, dass Sie nicht auf (fach-)ärztliche Versorgung angewiesen sind oder z.B. keine seltenen und/oder schwer zu beschaffenden Medikamente einnehmen müssen. Sie müssen also auch an Dienstorten mit mangelhafter ärztlicher, medikamentöser oder sonstiger medizinischer oder prothetischer Versorgung zurechtkommen, ohne Schaden zu nehmen.
Zusätzlich dürfen Sie nicht anfällig für klimatische Extremsituationen oder Umweltbelastungen sein. Große Hitze und Feuchtigkeit müssen Sie ebenso im normalen Rahmen ertragen können wie Kälte oder Smog. Dies kann beispielsweise die gesundheitliche Eignung von Asthmatiker*innen oder Herzkranken, aber auch von Menschen mit einem zu hohen (krankhaften) Körpergewicht, z.T. erheblich einschränken.
Wenn Sie einmal an bestimmten Krankheiten gelitten haben und diese inzwischen vollständig auskuriert und geheilt sind, ohne dass Probleme zurückgeblieben oder laufende Kontrollen notwendig sind, bedeutet dies i.d.R. keinen Mangel an gesundheitlicher Eignung. Der Klärung all dieser Fragen dient die vorgeschaltete „Tauglichkeitsuntersuchung“.
Sollten Sie die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, stellt dies einen Mangel an Eignung dar und wird in der Regel zur Ablehnung Ihrer Bewerbung führen müssen, selbst wenn Sie die übrigen Teile des Auswahlverfahrens erfolgreich bestanden haben sollten. Wir empfehlen Ihnen daher, eventuelle Zweifel über das Kontaktformular rechtzeitig mit dem Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amts aufzunehmen. Trotzdem wird immer das Urteil des untersuchenden medizinischen Fachpersonals des Gesundheitsdienstes entscheidend bleiben.
Für Bewerber*innen mit anerkannter Schwerbehinderung (mind. 50 GdB) oder gleichgestellte behinderte Menschen (GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30) gelten andere Vorgaben und Maßstäbe.
Da das Auswärtige Amt im Rahmen eines staatlichen Auftrags mit Verschlusssachen arbeitet, ist im Bewerbungsprozess ggf. eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) notwendig. Je nach Sicherheitsempfindlichkeit der angestrebten Tätigkeit erfolgt eine einfache (Ü1), erweiterte (Ü2) oder eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3). Teilweise schließen die Überprüfungen auch Ihre*n Partner*in oder weitere Referenzpersonen mit ein.
Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung im Verlauf Ihrer Bewerbung wendet sich unser Referat für Sicherheit und Geheimschutz an Sie.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Nein. Einen Ausweichtermin zum schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens gibt es aus rechtlichen und organisatorischen Gründen nicht. Die Prüfung findet in diesem Jahr am 03. September 2024 in einem digitalen Format statt. Es ist nicht möglich, diesen Verfahrensteil an einer deutschen Auslandsvertretung zu absolvieren.
Nein. Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert einen Tag innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraums, der sich i.d.R. von Mitte November bis Mitte Dezember erstreckt. Allen Bewerber*innen wird der persönliche Vorstellungstag innerhalb dieses Zeitfensters in einem Losverfahren zugeteilt. Ein Termintausch ist in sehr begrenztem Umfang möglich, sofern sich ein*e Tauschpartner*in findet.
Nein. Das Auswahlverfahren bezieht sich jeweils auf einen konkreten, durch öffentliche Ausschreibung angekündigten Einstellungstermin (i.d.R. Anfang Mai des Folgejahres). Das Auswärtige Amt trifft unter allen Bewerbungen für diesen Einstellungstermin eine Bestenauslese und stellt jeweils ein in sich abgeschlossenes Verfahren dar.
Das Auswärtige Amt berücksichtigt die besondere Situation schwerbehinderter Bewerber*innen. Von ihnen wird bei der Einstellung nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt. Uneingeschränkte gesundheitliche Einsetzbarkeit an allen Dienstorten wird von ihnen nicht gefordert. Vielmehr genügt je nach Art der Behinderung Einsetzbarkeit in gemäßigten Klimazonen oder an Dienstorten mit ausreichender ärztlicher Versorgung. Hinsichtlich der sonstigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprinzip im Wettbewerb mit anderen, nichtbehinderten Bewerber*innen.
Die Messinstrumente des Auswärtigen Amts für die gemäß Stellenausschreibung geforderten Kriterien „überdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit“ und „gute Sprachkenntnisse“ sind ein psychologischer Eignungstest sowie zwei Sprachtests. Offensichtliche Nichteignung gemäß § 165 SGB IX liegt dann vor, wenn im psychologischen Eignungstest keine höhere Einstufung als „ungeeignet“ und in beiden Sprachtests kein besseres Ergebnis als „ungenügend“ erzielt wird.
Zur Klärung weiterer Einzelfragen stehen die Mitarbeiter*innen der Akademie Auswärtiger Dienst telefonisch oder per E-Mail gerne zur Verfügung.
Nach erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst beginnt man im höheren Dienst mit A13 (Bundesbesoldungsordnung A). Das tatsächliche Bruttogehalt hängt vom Rang, der Berufserfahrung, dem Dienstort und dem Familienstand ab.
Während eines Auslandsaufenthalts erhöht sich das versteuerbare Bruttoinlandsgehalt um einen steuerfreien Auslandszuschlag, welcher in 20 Stufen eingeteilt ist und entsprechend der Lebensbedingungen am Ort variiert.
Verdienstmöglichkeiten während des Vorbereitungsdienstes und direkt nach der Laufbahnprüfung können Sie dieser Übersicht entnehmen:
Monatliche Bruttobezüge im höheren Auswärtigen Amt | Euro |
während des Vorbereitungsdienstes im Inland (brutto) | |
Anwärter*in, ledig | 2624,08 |
bei einschlägiger beruflicher Vorerfahrung zzgl. eines Zuschlags in Höhe von 25 Prozent auf das o.a. Grundgehalt | |
Anwärter*innen mit 2. jur. Staatsexamen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent auf das o.a. Grundgehalt | |
ggf. zzgl. Familienzuschlag für verheiratete Anwärter*innen bzw. Anwärter*innen in eingetragener Lebenspartnerschaft und ggf. Kindergeld entsprechend der gesetzlichen Regelungen | |
Einstiegsgehalt nach der Laufbahnprüfung (brutto) in der Zentrale in Berlin | |
Legationsrät*in, A13, Erfahrungsstufe 1, ledig | 5046,30 |
Legationsrät*in, A13, Erfahrungsstufe 1, verheiratet, zwei Kinder | 5510,34 |
Einstiegsgehalt an der Botschaft London (inklusive Auslandszuschlag für Zonenstufe 4) | |
Legationsrät*in, A13, Erfahrungsstufe 1, ledig | 6995,94 |
Einstiegsgehalt an der Botschaft Kinshasa (inklusive Auslandszuschlag für Zonenstufe 20, Kindergeld und Familienzuschlag) | |
Legationsrat*rätin, A13, Erfahrungsstufe 1, verheiratet, 2 Kinder) | 13.322,75 |
(Stand: April 2024, alle Angaben ohne Gewähr)
Eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zum Auswärtigen Dienst im Allgemeinen finden Sie hier.
Sollte Ihre Frage auch dort nicht beantwortet werden, nehmen Sie bitte Kontakt mit den Mitarbeiter*innen der Ausbildungsleitung des höheren Auswärtigen Dienstes auf.
Auf zahlreichen Informationsveranstaltungen in ganz Deutschland informieren Mitarbeiter*innen des Auswärtigen Dienstes über ihre Tätigkeit und beantworten gerne Ihre Fragen.
Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Dienst!