Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Visum für Deutschland
Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen, die in diesem Katalog bereits mit der entsprechenden Antwort aufgeführt sind, nicht individuell beantwortet werden.
FAQ
Alle wichtigen Informationen zum Verfahren zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten, ob eine fristwahrende Anzeige erforderlich ist und erforderliche Formulare finden Sie in unserem Webportal.
Antragstellende aus Syrien können sich an alle deutschen Auslandsvertretungen der Region, d.h. in der Türkei, im Libanon, in Jordanien und in Ägypten wenden. Für Antragstellende aus Irak sind die Auslandsvertretungen in Ankara und Erbil zuständig.
Daneben besteht eine örtliche Zuständigkeit aller Auslandsvertretungen, sofern Antragstellende im jeweiligen Amtsbezirk seit mindestens 6 Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Alle anderen Auslandsvertretungen können, sofern die Visanachfrage von Staatsangehörigen aus dem Gaststaat der jeweiligen Auslandsvertretung es zulässt, daneben gesonderte Terminkontingente für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten zur Verfügung stellen, auch wenn die 6-Monatsfrist noch nicht erfüllt wurde.
Wenn Sie einen Termin zur Beantragung eines Visums vereinbart haben, schauen Sie bitte auf die Webseiten der jeweiligen Deutschen Botschaft bzw. Generalkonsulats. Dort finden Sie wichtige Informationen zur Antragstellung (z. B. über vorzulegende Unterlagen etc.), die unbedingt schon im Vorfeld der Beantragung gelesen werden sollten.
Auf der Internetseite des Auswärtigen Amts erfahren Sie, welche Staatsangehörigen für Aufenthalte in Deutschland und den Schengener Staaten bis zu 90 Tagen ein Visum benötigen und welche nicht.
Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, der Schweiz, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern.
Für diese entfällt die Verpflichtung, nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Staatsangehörige Australiens, Großbritanniens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Gleiches gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll.
Für alle anderen, bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
Alle Ausländer, die mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einem Visum für den langfristigen Aufenthalt (Kategorie „D“) in einem der Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (sog. Schengener Staaten) leben, benötigen für Besuchsreisen nach Deutschland von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen kein Visum.
Ja. Inhaber eines Schengenvisums (Text im Visumetikett: gültig für „Schengener Staaten“ in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) oder eines Aufenthaltstitels bzw. nationalen Visums (Kategorie „D“) eines Mitgliedstaates können sich für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im gesamten Schengen-Raum und damit auch in Deutschland aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist.
Das Visum sollte allerdings von einer Vertretung des Landes erteilt worden sein, in dem das Hauptreiseziel liegt. Der Ort der Ein- und Ausreise ist dabei nicht ausschlaggebend.
Für die große Mehrzahl ausländischer Reisender gilt das sogenannte „Transitprivileg“: Wenn beim Zwischenstopp auf einem deutschen Flughafen der internationale Transitbereich nicht verlassen wird und das Endreiseziel in einem Land außerhalb des Schengen-Raums liegt, wird für den Transitaufenthalt kein Visum benötigt.
Wenn während des Transitaufenthaltes allerdings eine Einreise in den Schengen-Raum erforderlich wird (z. B. bei einem Terminalwechsel, wenn die Reiseroute hintereinander über zwei Flughäfen im Bereich der Schengener Staaten führt oder wenn das Endreiseziel im Schengen-Raum liegt), sind eventuelle Visumerfordernisse zu beachten und in die Reiseplanungen mit einzubeziehen. Die Visumbeantragung sollte mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor dem geplanten Reisebeginn erfolgen!
Nur die nachfolgend genannten fünf deutschen Flughäfen verfügen über einen internationalen Transitbereich, der ein Umsteigen ohne formelle Einreise in das Schengen-Gebiet ermöglicht:
- Frankfurt/Main
- München
- Hamburg (zeitlich befristet von 4.30 Uhr bis 23.30 Uhr)
- Düsseldorf (zeitlich befristet von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr) und vorherige Anmeldepflicht des Beförderungsunternehmens bei den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Bundespolizei)
- Berlin-Brandenburg
Für die Staatsangehörigen der folgenden Länder gilt das Transitprivileg nicht, d. h. beim Transit über einen deutschen Flughafen ist in jedem Fall ein Flughafentransitvisum (Visumkategorie „A“) erforderlich:
Afghanistan
Äthiopien
Bangladesch
Eritrea
Ghana
Indien
Iran
Irak
Jordanien*
Kongo (Demokratische Republik)
Kuba
Libanon
Mali
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Sudan
Südsudan
Syrien
Türkei*
* für diese Länder gelten bestimmte Ausnahmebestimmungen
Ausnahmen vom Erfordernis eines Flughafentransitvisums:
- Inhaber gültiger Visa und nationaler Aufenthaltstitel der EU- und Schengen-Staaten
- Inhaber bestimmter nationaler Aufenthaltstitel der folgenden Staaten: Andorra, Japan, Kanada, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika
- Inhaber gültiger Visa der EWR-Staaten (EU-Staaten und Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz) sowie Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellter Visa.
- Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigen Unionsbürgern (Ehe-/Lebenspartner, Kinder, Enkel unter 21 Jahren. Eltern und Großeltern, sofern sie vom Unionsbürger unterhalten werden.)
Die Einreise nach Deutschland ist grundsätzlich nur mit einem gültigen Ausweisdokument möglich. Dieses muss zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise aus Deutschland eine noch mindestens dreimonatige Gültigkeitsdauer aufweisen und innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt worden sein.
Gegebenenfalls müssen Dokumente vorgezeigt werden, die den Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts belegen.
Auch muss ggf. der Beweis erbracht werden, dass genügend Mittel zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt während des Aufenthalts zu bestreiten und die Rückreise zu finanzieren. Die Höhe der Mittel ergeben sich aus der Art und Länge des Aufenthalts, es gibt hierfür keine festgesetzten Tagessätze.
Es empfiehlt sich vor der Reise eine Krankenversicherung abzuschließen, die auch den Rücktransport ins Heimatland übernimmt.
Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates sind, müssen bei mehrfacher Einreise und längerem Aufenthalt bedenken, dass der Aufenthalt im Schengener Gebiet auf höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beschränkt ist.
Für längere Aufenthalte, z.B. zum Studium oder zur Arbeitsaufnahme, gelten vielfach andere Regelungen.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Einreise in den Schengen-Raum besteht nicht. Die zuständigen Grenzkontrollstellen der Schengener Staaten überprüfen die Erfüllung der Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex und entscheiden über die Gewährung bzw. Verweigerung der Einreise.
Inhaber eines Schengenvisums (Text im Visaetikett: „gültig für Schengener Staaten“ in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) oder eines Aufenthaltstitels bzw. nationalen Visums (Kategorie „D“) eines Mitgliedstaats können sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Schengenraum aufhalten. Der Schengenraum besteht aus den Ländern Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
Das Schengen-Visum muss bei der Auslandsvertretung des Landes beantragt werden, welches das Hauptreiseziel darstellt. Der Ort der Ein- und Ausreise ist dabei nicht ausschlaggebend. Die Ein- und Ausreise in den Schengen-Raum kann daher an jedem beliebigen Grenzübergang erfolgen.
Als Ausländer benötigen Sie in Deutschland grundsätzlich jederzeit einen gültigen Pass oder Passersatz. Für die Ausstellung und Verlängerung von Pässen sind grundsätzlich die Auslandsvertretungen des Heimatlandes zuständig, außer Sie sind Asylberechtigter, anerkannter Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Staatenloser oder subsidiär Schutzberechtigter.
Für diese Personengruppen erteilen die deutschen Ausländerbehörden in der Regel Passersatzpapiere, in die auch die Aufenthaltstitel erteilt werden und die es in drei Arten gibt:
- Reiseausweis für Flüchtlinge („Blauer Pass“)
- Reiseausweis für Staatenlose („Blaues Reisedokument“)
- Reiseausweis für Ausländer („Graues Reisedokument“)
Mit einem Blauen Pass können Sie grundsätzlich in (die ca. 100 Staaten) reisen, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben.
Bitte beachten Sie, dass eine Reise in Ihr Heimatland ggf. dazu führen kann, dass Ihre Asylberechtigung bzw. Anerkennung in Deutschland widerrufen wird und Sie Ihr Aufenthaltsrecht für Deutschland verlieren.
Auskünfte über die Visabestimmungen für nichtdeutsche Staatsangehörige, die in ein Drittland reisen möchten, kann nur die jeweilige Auslandsvertretung dieses Landes erteilen. Die Adressen der ausländischen Vertretungen in Deutschland finden Sie über den unten eingestellten Link.
Eine (unverbindliche) Übersicht der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen, bietet auch die Bundespolizei an (Stand August 2019).
Wenn Sie eine Auslandsreise in einen anderen Schengen-Staat (z.B. Frankreich) planen, sollten Sie die folgenden Informationen berücksichtigen:
Personen, die Inhaber eines gültigen, von einem der Schengen-Staaten ausgestellten Aufenthaltstitels oder vorläufigen Aufenthaltstitels und eines gültigen Reisedokumentes sind, dürfen sich für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den anderen Schengen-Staaten aufhalten, sofern sie dort keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Diese Regelung gilt für folgende deutsche Aufenthaltstitel:
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Blaue Karte EU (ausgestellt ab 1. August 2012)
- ICT
- Mobiler ICT
- Aufenthaltserlaubnis – EU
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates (ausgestellt seit dem 28. August 2007,ersetzt die „Aufenthaltserlaubnis-EU“)
- Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind
- Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
- Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedsstaates der EWG
- Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland
Die genannten Titel gelten anstelle eines Visums zur visumfreien Einreise jedoch nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass, also einem Reisedokument zum Grenzübertritt als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz (zur Nutzung ausschließlich in Deutschland) erteilt wurden.
Auch nationale deutsche Visa der Kategorie „D“ für einen längeren Aufenthalt berechtigen zu visumfreien Aufenthalten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu touristischen Zwecken in den anderen Schengen-Staaten.
Die „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ sowie die „Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber“ berechtigen nicht zur visumfreien Einreise in andere Schengen-Staaten.
Bitte beachten Sie: Ein Aufenthaltstitel berechtigt nicht automatisch zur Einreise in einen anderen Schengen-Staat. Möglicherweise müssen Sie an der Grenze oder bei anderen Kontrollen bestimmte Angaben zu Ihrem geplanten Aufenthalt und Ihrer Person machen. In einigen Fällen können solche Überprüfungen dazu führen, dass Ihnen die Einreise verwehrt wird z.B. wenn ein Einreiseverbot in den betreffenden Schengen-Staat besteht.
Siehe hierzu Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).
Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie ein Visum benötigen oder nicht, müssten Sie sich direkt an die zuständige Auslandsvertretung dieses Landes in Deutschland wenden.
Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn sind dem Schengener Abkommen beigetreten und gelten daher als „Schengener Staaten“.
Es handelt sich folglich um alle EU-Staaten, mit Ausnahme von Irland; das EU-Mitgliedsland Zypern wendet den Schengen-Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der von Zypern angestrebten vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen. Für Bulgarien und Rumänien gilt entsprechend dem Beschluss des Rates vom 30. Dezember .2023 (Beschluss (EU) 2024/210), dass seit dem 31. März 2024 die Personenkontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen zu und zwischen Bulgarien und Rumänien abgeschafft worden sind. An den Landbinnengrenzen werden weiterhin Personenkontrollen durchgeführt. Zuzüglich zu den genannten EU-Mitgliedsländern gehören auch Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein zu den Schengener Staaten.
Inhaber eines gültigen Schengen Visums (Text im Visumetikett: „gültig für Schengener Staaten“ in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) können sich im gesamten Schengen Raum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist. Das gleiche gilt für Inhaber der meisten nationalen Aufenthaltstitel sowie nationaler Visa der Kategorie „D“, die von den jeweiligen Schengen-Staaten für längerfristige Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ausgestellt werden. Für die anderen EU-Staaten, die keine Schengen-Staaten sind, wird ggfs. ein gesondertes Visum benötigt.
Die deutschen Auslandsvertretungen haben auf ihren jeweiligen Internetseiten das Terminvergabeverfahren erklärt.
Vielfach erfolgt die Terminvergabe kostenlos durch ein vom Auswärtigen Amt zur Verfügung gestelltes Programm für die Verwaltung von Terminen. Dieses Verfahren stellt eine optimale Planbarkeit bei Anreisen zur Beantragung eines Visums sicher. Die elektronische Terminvergabe ermöglicht es, konstant die höchstmögliche Zahl von Terminen zu vergeben und so die bestehenden Kapazitäten an den Auslandsvertretungen bestmöglich auszuschöpfen.
Mit Agenturen, die im Auftrag von Antragstellern gegen Bezahlung Termine buchen, arbeiten die Auslandsvertretungen nicht zusammen. Die Einschaltung einer solchen Agentur ist weder erforderlich noch wird sie empfohlen. Diese Agenturen haben keinen Zugang zum Terminbuchungssystem, auch wenn sie einen solchen vortäuschen.
Aufgrund unterschiedlicher Faktoren kann es zu einer hohen Visanachfrage kommen, die das Auswärtige Amt u.a. durch Personalaufstockungen aufzufangen versucht. Trotz des engagierten Einsatzes aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen lässt es sich mitunter nicht vermeiden, dass längere Wartezeiten auf Termine zur Visumbeantragung entstehen können.
Da alle Antragsteller für ihre Visumanträge eine gewisse Dringlichkeit vorbringen, ist im Rahmen der Gleichbehandlung die Vorverlegung eines Termins weder möglich noch zulässig. Sondertermine können nur in humanitären oder medizinischen Notfällen vergeben werden. In solch einem Fall bitten wir Sie, der betreffenden deutschen Auslandsvertretung über das Kontaktformular auf der Homepage, per Mail oder Telefon, Ihre konkrete Notsituation zu schildern und ggfs. Nachweise beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass allein die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Visumerteilung noch keinen dringenden Härtefall konstituiert.
Eine direkte Terminvergabe durch das Auswärtige Amt ist nicht möglich.
Wo muss ein Visum beantragt werden?
Erforderliche Visa müssen jeweils vor der Einreise bei der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die bei längeren Aufenthalten erforderliche Aufenthaltserlaubnis auch nach der visafreien Einreise direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort in Deutschland beantragen.
Wer ist für die Entscheidung über die Ausstellung eines Visums zuständig?
Kraft Gesetz (§ 71 Abs. 2 AufenthG) sind im Ausland die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich.
Die Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte und/oder zur Aufnahme einer Arbeit oder eines Studiums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist ggf. nur nach vorheriger Zustimmung durch die beteiligte Ausländerbehörde möglich.
Kann das Auswärtige Amt das Verfahren beschleunigen? Warum kann das Verfahren so zeitraubend sein?
Das Auswärtige Amt wird mit der Entscheidung über einzelne Visumanträge grundsätzlich nicht befasst und kann daher das Verfahren auch nicht beschleunigen. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.
Wegen der geographischen Lage in der Mitte Europas ist Deutschland ein wichtiges Ziel- und Transitland. Millionen Ausländer kommen jährlich zu einem kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland. Steigende Antragszahlen, Forderungen der Antragsteller nach einem noch weiter verbesserten Kundendienst und der aus Wirtschaft und Politik lauter werdende Ruf nach einer rascheren und noch effizienteren Visumerteilung sind die Folge. Mehr Anträge bei immer aufwändiger werdenden Prüfvorgaben im Rahmen der Anti-Terror-Maßnahmen müssen bearbeitet werden.
Insbesondere während der Hauptreisezeiten können daher trotz modernster eingesetzter Technik Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Manche Auslandsvertretungen mit besonders hohem Antragsaufkommen haben daher Terminvergabesysteme eingeführt, um den Antragstellern zu ermöglichen, einen konkreten Termin für die Visaantragstellung zu erhalten. Vor Einführung der Terminvergabesysteme mussten dort viele Antragsteller bis zur Einreichung ihres Visumsantrags teilweise mehrere Tage vor der Visastelle in einer Schlange warten.
Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb möglichst lange vor dem geplanten Reisetermin gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass das Auswärtige Amt auch auf diese Terminvergaben keinen Einfluss nehmen kann.
Antragsteller können selbst zu einem zügigen Verfahren beitragen, indem sie mit vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antragsformularen sowie mit allen für das entsprechende Visum erforderlichen Unterlagen zu Antragsterminen erscheinen.
Ihr Reisepass muss zum Zeitpunkt der Wiederausreise aus Deutschland bzw. dem Schengen-Raum noch mindestens 3 Monate gültig sein. Wichtig ist außerdem, dass genügend freie Seiten, in die Visa eingeklebt werden können, vorhanden sind, und dass der Pass innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beantragung des Visums ausgestellt wurde.
Die Entscheidung, für welchen Zeitraum und für wie viele Tage ein Visum ausgestellt wird, trifft die zuständige Auslandsvertretung anhand der eingereichten Unterlagen. Falls erforderlich, besteht die Möglichkeit, Visa auszustellen, die innerhalb des Gültigkeitszeitraums zur mehrmaligen Einreise in den Schengen-Raum berechtigen.
Sogenannte Jahres- oder Mehrjahresvisa mit ein- bzw. mehrjähriger Gültigkeit können insbesondere Personen erteilt werden, die aus beruflichen oder privaten Gründen häufig reisen müssen und ihre Zuverlässigkeit unter anderem durch legale Nutzung vorheriger Visa nachgewiesen haben.
Zu beachten ist, dass auch Visa mit längerfristiger Gültigkeit lediglich zu einem Aufenthalt von jeweils 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigen.
Bei der Prüfung der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte findet seit 2013 die sogenannte Rückwärtsrechnung Anwendung. Das bedeutet, dass der zurückliegende Zeitraum von 180 Tagen betrachtet wird, in dem sich Drittstaatsangehörige bis zu 90 Tage im Schengen-Gebiet aufhalten dürfen. Wichtig ist, dass sowohl der Tag der Einreise als auch der Tag der Ausreise in den 90-Tage-Zeitraum einbezogen werden (Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. II S. 1 Schengener Grenzkodex).
Diese Berechnungsmethode gilt nicht für die Staatsangehörigen von Brasilien, Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, St. Kitts und Nevis, Mauritius und den Seychellen. Mit diesen Staaten hat die Europäische Union Visumbefreiungsabkommen abgeschlossen. Hier findet aufgrund des Wortlauts dieser Abkommen die alte Berechnungsmethode („Vorwärtsberechnung“, d.h. 90 Tage innerhalb von 6 Monaten, also ab Einreise zeitlich vorwärts gerechnet) weiterhin Anwendung.
Wie ist diese Neuregelung zu verstehen?
Nehmen wir an, ein Ausländer hat ein Jahresvisum für die Schengener Staaten, gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2019.
Am 18.10.2019 befindet er sich in den Schengener Staaten.
Zur Bewertung der Legalität seines Aufenthalts an diesem Tag wird der Zeitraum vom 22.04.2019 bis 18.10.2019 betrachtet. Das ist genau der Zeitraum von 180 Kalendertagen, der am 18. Oktober endet.
Nun werden alle Tage in diesem Zeitraum gezählt, an denen sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist.
Ist die Anzahl solcher Tage nicht größer als 90, dann ist sein Aufenthalt an diesem Tag, am 18. Oktober, legal.
Wenn der Ausländer nicht ausreist, dann wird am folgenden Tag erneut die Legalität seines Aufenthalts bewertet.
Aber der Zeitraum ist dabei ein anderer, nämlich vom 23.04.2019 bis 19.10.2019 — wiederum 180 Tage; aber Anfangs- und Enddatum dieses Zeitraums sind um einen Tag verschoben.
Diese Bewertung wird für jeden Tag durchgeführt, an dem sich der Ausländer in den Schengener Staaten aufhält.
Die Europäische Kommission bietet einen Aufenthaltsrechner.
Hier können Sie die bisherigen Aufenthaltsdaten eingeben und überprüfen, wann und für wie lange eine erneute Einreise möglich ist.
Für den nicht in deutscher Sprache vorhandenen Aufenthaltsrechner können Sie bei Bedarf unsere Bedienungsanleitung mit einigen Beispielen benutzen.
Verbindliche Auskünfte hierzu erhalten Sie von der Bundespolizei.
Die Verlängerung eines Visums ist nur in bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefällen (z. B. Krankheit), möglich. Die Entscheidung, ob ein Visum während des Aufenthalts in Deutschland verlängert werden kann, liegt allein bei der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers und nicht beim Auswärtigen Amt oder den Auslandsvertretungen.
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort bzw. Ihren Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde.
Der Bescheid, mit dem ein Visumantrag von einer Auslandsvertretung abgelehnt wird, enthält die für die Ablehnung ausschlaggebenden Gründe sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller innerhalb eines Monats schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren, d. h. eine Beschwerde gegen die Ablehnung einlegen. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden Remonstrationen chronologisch nach Eingang bearbeitet. Die Bearbeitungszeiten können daher mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Aufgrund der Teilnahme an einem Pilotprojekt zur Gewinnung zusätzlicher Kapazitäten für die Visabearbeitung sind Remonstrationen bis einschließlich des 30.06.2025 nicht möglich an den Visastellen in China, Ghana, Indien, Indonesien, Marokko, Nigeria, Russland, Thailand, Türkei, Tunesien und Vietnam.
Im Remonstrationsschreiben sollten die Gründe genannt werden, mit denen der ausschlaggebende Ablehnungsgrund entkräftet werden soll. Lesen Sie daher zunächst ggfs. die Informationen zu dem Ablehnungsgrund, z. B. „(fehlende) Rückkehrbereitschaft“. Dokumente und Belege, die dem ursprünglichen Antrag nicht beigefügt waren, die aber dem Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen dienen können, sollten der Remonstration beigefügt werden. Kann auch nach der erneuten Prüfung nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllt, so werden dem Antragsteller die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals ausführlich in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt.
Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.
Gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid kann auch direkt vor dem Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats Klage erhoben werden, also ohne vorherige Remonstration.
Auskünfte im Visumverfahren dürfen aus Datenschutzgründen nur dem Antragsteller selbst oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person erteilt werden.
Die Bereitschaft des Antragstellers zur Rückkehr in sein Heimatland ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung jeglichen Besuchsvisums. Da die zuständige Auslandsvertretung hier eine Prognoseentscheidung treffen muss, ist sie auf Indizien angewiesen. Es ist zu prüfen, ob der jeweilige Antragsteller gute Gründe glaubhaft darlegen kann, tatsächlich in sein Heimat- bzw. Wohnsitzland zurückkehren zu wollen.
Zu den objektiven Anhaltspunkten auf die sich die Auslandsvertretungen in dieser Hinsicht stützen können, gehören Angaben und Nachweise zu familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Heimatland unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation der jeweiligen Antragsteller.
Als Nachweis der wirtschaftlichen Verwurzelung können u. a. Arbeits-, Verdienst-, Urlaubs-, Sozialversicherungs-, Studienbescheinigungen sowie Unterlagen über größere Vermögenswerte wie z. B. Immobilienbesitz im Heimat- bzw. Wohnsitzland dienen. Familiäre Bindungen lassen sich z. B. durch Belege über die Betreuung minderjähriger, im Haushalt des Antragstellers lebender Kinder, über die die elterliche Sorge ausgeübt wird oder andere pflegebedürftige Angehörige darlegen.
Auf den Merkblättern der Visastellen finden Sie Hinweise zu den in den jeweiligen Ländern zur Vorlage geeigneten Dokumenten.
Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung sichert zwar der öffentlichen Hand die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt zu, ist jedoch nicht geeignet, eine Sicherheit für die Rückkehr des Gastes in sein Heimatland zu bieten. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rückkehrbereitschaft kann vielmehr nur den objektiven Lebensumständen des Antragstellers selbst entnommen werden.
Ein Visum kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen eine glaubhafte Rückkehrperspektive ergibt.
Der Visumantrag der von mir eingeladenen Person ist abgelehnt worden. Wie kann ich weiter vorgehen?
Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren, das heißt, eine Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen, ggf. sind die zuständigen inländischen Behörden erneut zu beteiligen. Aufgrund der Teilnahme an einem Pilotprojekt zur Gewinnung zusätzlicher Kapazitäten für die Visabearbeitung sind Remonstrationen bis einschließlich des 30.06.2025 nicht möglich an den Visastellen in China, Ghana, Indien, Indonesien, Marokko, Nigeria, Russland, Thailand, Türkei, Tunesien und Vietnam.
Die Remonstration muss, wenn im Bescheid nichts anderes angegeben ist, innerhalb eines Jahres erfolgen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden Remonstrationen chronologisch nach Eingang bearbeitet. Die Bearbeitungszeiten können daher mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Kann auch nach der erneuten Prüfung nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllt, so werden dem Antragsteller die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt.
Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.
Gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid kann auch direkt vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben werden, also ohne vorherige Remonstration. Die Klage muss, wenn im Bescheid nicht anders angegeben, innerhalb eines Jahres erhoben werden. Auskünfte im Visumverfahren dürfen aus Datenschutzgründen nur dem Antragsteller selbst oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person erteilt werden.
Das Visum muss grundsätzlich durch den Reisenden selbst bei der für seinen Wohnort (entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthalt) zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Der Antragsteller muss u. a. nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich der Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland aufzukommen. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.
Darüber hinaus muss der Antragsteller grundsätzlich eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- Euro) nachweisen. Diese Versicherung kann ggfs. auch vom Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur „Rückkehrbereitschaft“ und „Rückkehrmöglichkeit“ des Reisenden eine positive Prognose abgeben. Auch hierzu ist der Nachweis ggfs. durch geeignete Dokumente zu erbringen.
Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visabeantragung kann der Antragsteller in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren.
Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Formulare in den Sprachfassungen „deutsch, deutsch-englisch, deutsch-französisch, deutsch-spanisch und deutsch-russisch“ können auch hier heruntergeladen werden.
Informationen zur Verpflichtungserklärung?
Was sind die Schengener Staaten?
Kontaktdaten der deutschen Auslandsvertretungen
Sie sollten in Ihrer Einladung, die auf offiziellem Briefbogen mit Firmenkopf erstellt werden sollte, die persönlichen Daten des Eingeladenen angeben und den geschäftlichen Grund der Einladung sowie ggfs. Angaben zur Unterkunft des Antragstellers und weitere Einzelheiten zum geplanten Aufenthalt.
In den Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich darüber hinaus verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Grundsätzlich ist diese Erklärung auf bundeseinheitlichem Vordruck abzugeben. Die Abgabe einer solchen förmlichen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz kann bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde erfolgen. Diese kann auch nähere Auskünfte zum Verfahren erteilen.
Nach Absprache mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung kann die Erklärung zur Übernahme dieser Kosten in Ausnahmefällen ebenfalls im Rahmen der schriftlichen Einladung erfolgen.
Einladungen sind durch den Antragsteller zusammen mit den übrigen Unterlagen unbedingt im Original bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorzulegen.
Zum Nachweis des Aufenthaltszweckes kann eine Einladung in einfacher Schriftform ausgesprochen werden. Hierbei sollten die persönlichen Daten des Ausländers angegeben werden sowie der Grund der Einladung und ggfs. Angaben zur Unterkunft des Antragstellers und weitere Einzelheiten zum geplanten Aufenthalt.
In den meisten Fällen (insbesondere in Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren) wird jedoch eine sog. förmliche Verpflichtungserklärung gemeint sein.
Mit dieser muss sich der Einladende verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Diese Erklärung ist auf einem besonderen Formular abzugeben. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.
Wo erhalte ich die Verpflichtungserklärung und welche Verpflichtungen gehe ich damit ein?
In den Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufzukommen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.
Die genannten Paragraphen enthalten alle näheren Informationen, wobei insbesondere § 66 Absatz 2, § 67 zum Umfang der Kosten und § 68 Aufenthaltsgesetz zur Haftung für den Lebensunterhalt maßgebend sind. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Wie lange ist eine Verpflichtungserklärung gültig und kann sie widerrufen werden?
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die finanziellen Verhältnisse des Verpflichtungserklärenden geändert haben können.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer neuerlichen Verpflichtungserklärung erforderlich.
Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis darüber, ob durch einen Widerruf eine Erstattungspflicht im Schadenfall abgewendet werden kann. In jedem Fall kann das Auswärtige Amt nicht dafür garantieren, dass eine Visumerteilung nur aufgrund eines Widerrufs einer Verpflichtungserklärung verhindert werden kann.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Behörde, bei der Sie die Verpflichtungserklärung abgegeben haben.
Kann eine Verpflichtungserklärung missbraucht werden?
Durch die Verwendung eines fälschungssicheren Vordrucks und der Vorlage der Verpflichtungserklärung im Original bei der Auslandsvertretung, die den Visumantrag des einreisewilligen Ausländers prüft, ist ein Missbrauch nahezu ausgeschlossen. Auch dürfen Änderungen nur vor Beglaubigung durch die Ausländerbehörde - mit Siegel der Behörde - vorgenommen werden.
Was müssen wir tun, damit ein Visum zur Einreise erteilt wird?
Erkundigen Sie sich zunächst bei dem für Sie zuständigen Standesamt in Deutschland, welche Unterlagen Sie und Ihr ausländischer Ehepartner für Ihre Eheschließung in Deutschland vorlegen müssen. Sobald das Standesamt die Vollständigkeit der Unterlagen bescheinigt, kann Ihr Partner ein Visum zur Eheschließung in Deutschland beantragen.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxembourg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Für diese entfällt die Verpflichtung nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Staatsangehörige Australiens, Brasiliens, El Salvadors, Großbritanniens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.
Für alle anderen, oben bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
Einzelheiten über die vorzulegenden Unterlagen zur Visabeantragung kann der Antragsteller in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren.
Die deutsche Auslandsvertretung wird den Visumantrag zur Stellungnahme an die für Ihren deutschen Wohnsitz zuständige deutsche Ausländerbehörde weiterleiten.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.
Ihr ausländischer Ehepartner muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Visum zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) beantragen.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Für diese entfällt die Verpflichtung nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Staatsangehörige Australiens, Brasiliens, El Salvadors, Großbritanniens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.
Für alle anderen Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
Vorzulegende Unterlagen sind in jedem Fall die Heiratsurkunde sowie der deutsche Reisepass (oder eine beglaubigte Kopie dieses Passes) des deutschen Ehepartners.
Verfügt der in Deutschland lebende Ehepartner nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit, ist dessen deutscher Aufenthaltstitel im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Einzelheiten über die vorzulegenden Unterlagen zur Visumbeantragung sollten Sie bzw. Ihr Ehepartner auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.
Die deutsche Auslandsvertretung wird den Visumantrag dann zur Stellungnahme an die für Ihren deutschen Wohnsitz zuständige deutsche Ausländerbehörde weiterleiten.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.
Ja, nachdem die Reform des Zuwanderungsgesetzes am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, müssen zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden. In der nachfolgend eingestellten Broschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge finden Sie hierzu ausführliche Informationen. Weitere Informationen kann der/die Antragsteller/in direkt bei der deutschen Auslandsvertretung erfragen.
Als Beleg deutscher Sprachkenntnisse können nur Sprachzertifikate anerkannt werden, die auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen.
Dies trifft derzeit für Zertifikate folgender Anbieter – unabhängig vom Prüfungsort – zu:
- Goethe-Institut e.V.,
- telc GmbH,
- Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD),
- TestDaF-Institut e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER).
- ECL
In der Regel sollte das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurück liegen. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls. Alle Prüfungen müssen bei demselben Anbieter abgelegt worden sein.
In Deutschland abgelegte Sprachprüfungen können dann anerkannt werden, wenn sie von einem der oben genannten Prüfungsanbieter oder einem ihrer Prüfungslizenznehmer durchgeführt wurden und die Sprachzeugnisse entsprechend ausgestellt wurden. Sprachzertifikate von anderen Sprachschulen, auch wenn sie über die Zulassung zur Durchführung von Integrationskursen verfügen, sind nicht anerkennungsfähig.
Davon ausgenommen sind Zeugnisse für Fachsprachenprüfungen, sofern diese von einem dafür zugelassenen Prüfinstitut ausgestellt wurden.
Alle Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Genaueres erfahren Sie hier:
Wie ist das Prozedere bei der Beantragung eines Arbeitsvisums?
Wie erhalte ich ein Studentenvisum für Deutschland?
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Schweiz, Spanien, der Tschechischen Republik und Zypern.
Für diese entfällt die Verpflichtung, nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Gibt es besondere Visa-Bestimmungen für EU-Bürger?
Staatsangehörige Australiens, Großbritanniens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.
Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
Für alle anderen, bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
Ausländer müssen grundsätzlich vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Studentenvisum beantragen. Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sind hiervon ausgenommen, ebenso unter bestimmten Bedingungen Studierende, die bereits in einem anderen EU-Staat einen Aufenthaltstitel zum Studium haben im Rahmen der Mobilitätsrechte für Drittstaatsangehörige im Rahmen der REST-Richtlinie, siehe Flyer des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: EU-weit studieren und forschen.
Staatsangehörige Australiens, Großbritanniens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können den erforderlichen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.
Für die Visumantragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller von der Universität zum Studium zugelassen ist sowie Unterlagen, die die Finanzierung während des Studienaufenthaltes belegen. Es ist in vielen Fällen auch möglich, ein sog. Studienbewerbervisum zu beantragen, wenn noch nicht genau feststeht, an welcher Universität der Ausländer studieren möchte.
Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung können in vielen Fällen bequem und einfach auf der Webseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Erfahrung gebracht werden.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zu Studienzwecken zur Einreise erst ausstellen, wenn die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland ihre Zustimmung erteilt hat.
Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Kategorie D) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Antragsformulare für einen längerfristigen Aufenthalt können auch hier heruntergeladen werden:
Antragsformular für nationales Visum (deutsch-englisch)
PDF / 485 KB
Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Vorzulegen sind in jedem Falle aussagekräftige Unterlagen zur Qualifikation sowie zur beabsichtigten Tätigkeit (z. B. konkretes Arbeitsplatzangebot, Stellenbeschreibung, Muster des Arbeitsvertrags) sowie auch Unterlagen zu der geplanten Unterkunft in der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Mietvertrag o. ä.). Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung finden Sie auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Auch das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Antragsformulare für einen längerfristigen Aufenthalt können auch über den nachfolgend eingestellten Link (Visabestimmungen) heruntergeladen werden.
Staatsangehörige Australiens, Großbritanniens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer in Deutschland seinen Wohnsitz nehmen wird.
„Working Holiday“-Programme existieren mit Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, Hongkong, Israel, Japan, der Republik Korea, Neuseeland, Taiwan und Uruguay.
Die Programme sollen jungen Menschen im Alter von 18 bis 30 Jahren die Möglichkeit zu einem Einblick in Kultur und Alltagsleben des jeweils anderen Landes geben. Sie ermöglichen Aufenthalte von bis zu 12 Monaten. Zur ergänzenden Finanzierung des Aufenthalts können Ferienjobs angenommen werden.
Den Aufenthaltstitel können australische, israelische, japanische und neuseeländische Staatsangehörige bei jeder deutschen Auslandsvertretung oder nach der Einreise bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde beantragen.
Argentinische, chilenische und uruguayische Staatsangehörige können den Aufenthaltstitel bei jeder deutschen Auslandsvertretung, die zur Visumerteilung befugt ist, beantragen.
Koreanische Staatsangehörige können den Aufenthaltstitel ausschließlich bei der Botschaft Seoul, Taiwaner ausschließlich beim Deutschen Institut Taipei beantragen.
Wegen des besonderen Status der Sonderverwaltungsregion Hongkong können die notwendigen Visa ausschließlich beim Generalkonsulat Hongkong beantragt werden. Die Antragsteller müssen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ansässig sein.
Brasilianische Staatsangehörige können den erforderlichen Aufenthaltstitel ausschließlich bei den deutschen Auslandsvertretungen in Brasilien beantragen.
Nähere Informationen zur Dauer des Antragsverfahrens, vorzulegenden Unterlagen, Gebühren usw. finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen.
Deutsche Interessenten wenden sich an die jeweiligen ausländischen Vertretungen in Deutschland, im Falle Taiwans an die Taipeh-Vertretungen in Berlin, Frankfurt, Hamburg oder München, im Falle Hongkongs an die chinesische Botschaft oder die chinesischen Generalkonsulate in Deutschland (oder an die zuständige Einwanderungsbehörde in Hongkong).
Allen Interessenten wird empfohlen, vor Übernahme von Ferienjobs die jeweiligen Arbeitsbedingungen zu prüfen.
Das Youth Mobility Program (YMP) zwischen Deutschland und Kanada soll jungen Menschen im Alter von 18 bis 35 Jahren die Möglichkeit geben, im jeweils anderen Land Arbeitserfahrung zu sammeln, zu reisen und Einblicke in Kultur und Gesellschaft zu erhalten.
Visa werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten ausgestellt.
Folgende Personen können am Youth Mobility Program teilnehmen:
- junge Staatsangehörige, die einen touristischen Aufenthalt und Arbeit miteinander verbinden möchten
- Studenten, die ein studien- oder ausbildungsbezogenes Praktikum absolvieren werden und bereits über einen Praktikumsplatz verfügen
- junge Berufstätige, die sich fachlich fortbilden möchten und bereits über einen Arbeitsvertrag verfügen
- kanadische Studierende postsekundärer Bildungseinrichtungen, die während der
akademischen Ferien einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen
Maximal zweimalige Teilnahme ist möglich. Der dafür erforderliche neue Aufenthaltstitel kann im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Den Aufenthaltstitel können kanadische Staatsangehörige bei jeder deutschen Auslandsvertretung vor Antritt des Auslandsaufenthaltes beantragen oder nach Einreise bei der lokal zuständigen Ausländerbehörde des deutschen Meldeortes. Deutsche Interessenten wenden sich an die kanadische Botschaft in Berlin.
Fragen zur Visumserteilung richten Sie bitte an die zuständige Botschaft bzw. das Generalkonsulat; nicht an das Auswärtige Amt.
Den Begriff „Arbeitserlaubnis“ kennt das deutsche Recht nicht mehr. Vielmehr ist einem Ausländer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet, sofern dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder sein Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Grundsätzlich gilt ein Praktikum als Erwerbstätigkeit. Folgende Praktika gelten jedoch nicht als Erwerbstätigkeit, sofern ihre Dauer 90 Tagen in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet:
1. Praktika, die von der Bundesagentur für Arbeit als Ferienbeschäftigung vermittelt wurden.
2. Praktika, die während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist, absolviert werden.
3. Praktika im Rahmen eines von der EU oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms (wie z.B. Leonardo da Vinci, Sokrates, Tempus). Nähere Informationen finden Sie unter dem nachfolgend eingestellten Link der EU.
4. Praktika im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit.
5. Regierungspraktika, die aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der EU oder internationaler zwischenstaatlicher Organisationen finanziert werden.
6. Fachpraktika während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird.
Staatsangehörige, die für Besuchsreisen nach Deutschland ein Visum benötigen (siehe Liste), benötigen grundsätzlich auch für die Ableistung eines Praktikums ein Visum und müssen dieses bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vor ihrer Einreise beantragen.
Staatsangehörige, die für Besuchsreisen nach Deutschland kein Visum benötigen (siehe Liste), benötigen für die obengenannten Praktika nach Fallart 1 bis 6 nur ein Visum, wenn die Praktikumsdauer den Zeitraum von 90 Tagen überschreitet.
Für Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten gelten für die Arbeitsaufnahme in Deutschland andere Regelungen. Diese erstrecken sich auch auf die Ableistung von Praktika.
Weitere Informationen
Auf Fragen zu Visaerfordernissen, Zuwanderung nach Deutschland, dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder auch zu Asylrecht finden Sie hier Antworten.